WindSeeG § 11

Teil 2: Fachplanung und zentrale Voruntersuchung [1]

Abschnitt 2: Zentrale Voruntersuchung von Flächen [2]

§ 11 Zuständigkeit für die zentrale Voruntersuchung von Flächen [3]

1Zuständige Stelle für die zentrale Voruntersuchung von Flächen ist die Bundesnetzagentur. 2Sie kann die zentrale Voruntersuchung nach Maßgabe einer Verwaltungsvereinbarung im Auftrag wahrnehmen lassen

  1. bei Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,

  2. bei Flächen im Küstenmeer von der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

3In diesen Fällen nimmt die Behörde nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 die Aufgaben der für die zentrale Voruntersuchung zuständigen Stelle im Sinn dieses Gesetzes wahr. 4Die Bundesnetzagentur macht eine Aufgabenwahrnehmung durch eine Behörde nach Satz 2 nach § 98 Nummer 2 bekannt.

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EAAAJ-23788

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1325) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1325) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: § 11 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1325) mit Wirkung v. .