WindSeeG § 68

Teil 4: Zulassung, Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie Anlagen zur Übertragung der Energie [1]

Abschnitt 1: Zulassung von Einrichtungen

§ 68 Planfeststellungsverfahren [2]

(1) Der Plan umfasst zusätzlich zu den Zeichnungen und Erläuterungen nach § 73 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

  1. den Nachweis über die Erteilung eines Zuschlags auf der betreffenden Fläche oder über die Erteilung einer Antragsberechtigung auf dem betreffenden Bereich, wenn sich der Plan auf Windenergieanlagen auf See oder sonstige Energiegewinnungslagen bezieht,

  2. eine Darstellung der Sicherheits- und Vorsorgemaßnahmen,

  3. einen Zeit- und Maßnahmenplan bis zur Außerbetriebnahme, einschließlich der Beseitigung als Grundlage für eine Entscheidung nach § 69 Absatz 2,

  4. den UVP-Bericht nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, wobei hierfür die Unterlagen nach § 10 Absatz 1 verwendet werden können, sofern für das Vorhaben eine UVP-Pflicht nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anderenfalls ist eine umweltfachliche Stellungnahme einzureichen, und

  5. auf Anforderung der Planfeststellungsbehörde Gutachten eines anerkannten Sachverständigen zur Frage, ob die Anlage und ihr Betrieb dem Stand der Technik und den Sicherheitsanforderungen entsprechen.

(2) 1Reichen die Angaben und Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Träger des Vorhabens auf Verlangen des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie innerhalb einer von dieser gesetzten angemessenen Frist zu ergänzen. 2Kommt der Träger des Vorhabens dem nicht nach, kann die das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie den Antrag ablehnen. 3Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann ein Verlangen nach Satz 1 nur einmalig und innerhalb von sechs Wochen nach Einreichung der Unterlagen durch den Träger des Vorhabens erklären.

(3) 1§ 73 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 sowie § 74 Absatz 4 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Gemeinde das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie tritt. 2Auf die Auslegung der Unterlagen ist nach § 98 Nummer 1 hinzuweisen. 3§ 73 Absatz 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die von dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu setzende Frist nach § 73 Absatz 3a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sechs Wochen nicht überschreiten darf.

(4) 1Um eine zügige Durchführung des Planfeststellungsverfahrens zu ermöglichen, kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie dem Träger des Vorhabens nach Anhörung angemessene Fristen vorgeben. 2Werden die Fristen nicht eingehalten, kann die Planfeststellungsbehörde den Antrag ablehnen.

(5) 1Ist der UVP-Bericht nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Internet veröffentlicht, kann die in § 17 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung geforderte Übermittlung des UVP-Berichts durch Mitteilung der Verfügbarkeit des UVP-Berichts im Internet ersetzt werden. 2In begründeten Fällen wird der Bericht durch Versendung zur Verfügung gestellt. 3Hierauf wird in der Mitteilung hingewiesen.

Fundstelle(n):
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EAAAJ-23788

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1325) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Bisheriger § 47 zu § 68 geworden und geändert gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1325) mit Wirkung v. .