WindSeeG § 77

Teil 4: Zulassung, Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie Anlagen zur Übertragung der Energie [1]

Abschnitt 2: Errichtung, Betrieb und Beseitigung von Einrichtungen

Unterabschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

§ 77 Pflichten der verantwortlichen Personen [2]

(1) 1Die nach § 78 verantwortlichen Personen haben sicherzustellen, dass von der Einrichtung während der Errichtung, während des Betriebs und nach einer Betriebseinstellung

  1. keine Gefahren für die Meeresumwelt ausgehen,

  2. keine Beeinträchtigungen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ausgehen,

  3. keine Beeinträchtigungen der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung ausgehen und

  4. keine dauerhaften Beeinträchtigungen sonstiger überwiegender öffentlicher Bestimmungen ausgehen.

2Abweichende Zustände sind von den verantwortlichen Personen unverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu melden.

(2) Die verantwortlichen Personen haben dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich anzuzeigen, wenn betriebliche Maßnahmen geplant sind, die für die vorausschauende Planung einer Nachnutzung der genutzten Fläche Wirkung entfalten können, insbesondere wenn eine vorzeitige Außerbetriebnahme von Einrichtungen erwogen wird.

(3) Die verantwortlichen Personen haben

  1. während der Bauphase und während der ersten zehn Jahre des Betriebs der Anlagen ein Monitoring zu den bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt durchzuführen und die gewonnenen Daten dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und dem Bundesamt für Naturschutz unverzüglich zu übermitteln,

  2. die errichteten Anlagen an geeigneten Eckpositionen mit Sonartranspondern zu kennzeichnen und

  3. den Einsatz von akustischen, optischen, optronischen, magnetsensorischen, elektrischen, elektronischen, elektromagnetischen oder seismischen Sensoren in Messgeräten an unbemannten Unterwasserfahrzeugen oder an stationären Unterwasser-Messeinrichtungen auf das erforderliche Maß zu beschränken und rechtzeitig, mindestens jedoch 20 Werktage im Voraus, dem Marinekommando anzuzeigen und

  4. bei der Errichtung weiterer Offshore-Windparks unmittelbar angrenzend an die Fläche die Kennzeichnung zur Sicherung des Schiffs- und Luftverkehrs nach Nummer 2 in Abstimmung mit den Trägern der angrenzenden Vorhaben entsprechend der gesamten Bebauungssituation im Verkehrsraum anzupassen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAJ-23788

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1325) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Bisheriger § 55 zu § 77 geworden und geändert gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1325) mit Wirkung v. .