WindSeeG § 59

Teil 3: Ausschreibungen

Abschnitt 5: Ausschreibungen für zentral voruntersuchte Flächen [1]

Unterabschnitt 2: Bestimmungen zur Zahlung

§ 59 Stromkostensenkungskomponente [2]

(1) Der bezuschlagte Bieter leistet an den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber eine Zahlung in Höhe von 90 Prozent des Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die der Übertragungsnetzbetreiber zur Senkung der Kosten verwendet, die in den Ausgleich nach § 15 des Energiefinanzierungsgesetzes und den Aufschlag nach § 12 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes, jeweils bezogen auf die Offshore- Netzumlage nach § 2 Nummer 11 des Energiefinanzierungsgesetzes, einfließen.

(2) Die Stromkostensenkungskomponente nach Absatz 1 ist über einen Zeitraum von 20 Jahren in gleichbleibenden jährlichen Raten zu zahlen, beginnend mit der Erbringung des Nachweises nach § 81 Absatz 2 Nummer 4.

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EAAAJ-23788

1Anm. d. Red.: Abschnitt 5 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1325) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 59 i. d. F. des Gesetzes v. mit Wirkung v. .