WindSeeG § 30

Teil 3: Ausschreibungen

Abschnitt 3: Ausschreibungen für bestehende Projekte

§ 30 Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen für bestehende Projekte [1]

(1) Bei den Ausschreibungen nach § 26 dürfen natürliche Personen, rechtsfähige Personengesellschaften und juristische Personen Gebote abgeben, die Inhaber eines bestehenden Projekts im Sinn des § 26 Absatz 2 sind.

(2) 1Zur Teilnahme an einer Ausschreibung nach § 26

  1. muss der Plan oder die Genehmigung bei bestehenden Projekten nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b wirksam sein oder

  2. darf das Planfeststellungsverfahren oder das Verfahren zur Genehmigung bei bestehenden Projekten nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c nicht durch ablehnenden Bescheid beendet worden sein.

2Die Teilnahme ist nur zulässig, wenn für das bestehende Projekt bei Bekanntmachung der Ausschreibung nach § 29 weder eine unbedingte Netzanbindungszusage nach § 118 Absatz 12 des Energiewirtschaftsgesetzes noch eine Zuweisung von Anschlusskapazitäten nach § 17d Absatz 3 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in der vor dem geltenden Fassung besteht.

(3) Eine Teilnahme an der Ausschreibung zum Gebotstermin 1. April 2018 ist nur zulässig, soweit für das bestehende Projekt nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 bei der Ausschreibung zum Gebotstermin kein Zuschlag erteilt wurde.

Fundstelle(n):
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EAAAJ-23788

1Anm. d. Red.: § 30 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3106) mit Wirkung v. .