WindSeeG § 50

Teil 3: Ausschreibungen

Abschnitt 5: Ausschreibungen für zentral voruntersuchte Flächen [1]

Unterabschnitt 1: Besondere Ausschreibungsbedingungen

§ 50 Bekanntmachung der Ausschreibung [2]

1Die zuständige Stelle macht die Ausschreibungen spätestens fünf Kalendermonate vor dem jeweiligen Gebotstermin nach § 98 Nummer 1 bekannt. 2Die Bekanntmachungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. den Gebotstermin,

  2. das Ausschreibungsvolumen je ausgeschriebener Fläche nach § 2a,

  3. die Bezeichnung der ausgeschriebenen Flächen,

  4. für jede Fläche die Bezeichnung der Offshore-Anbindungsleitung und das Kalenderjahr einschließlich des Quartals im jeweiligen Kalenderjahr nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, in dem die Offshore-Anbindungsleitung in Betrieb genommen werden soll, sowie das Quartal im jeweiligen Kalenderjahr, in welchem der Kabeleinzug der Innerparkverkabelung der bezuschlagten Windenergieanlagen auf See an die Konverter- oder die Umspannplattform erfolgen soll,

  5. die jeweils nach § 30a Absatz 1 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes von der zuständigen Stelle für die Gebotsabgabe vorgegebenen Formatvorgaben; dabei tritt, sofern die Ausschreibung nach § 14 Absatz 3 im Auftrag erfolgt, das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie an die Stelle der Bundesnetzagentur,

  6. einen Hinweis auf die nach § 67 Absatz 6 und § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 erforderliche Verpflichtungserklärung,

  7. die jeweiligen Unterlagen nach § 10 Absatz 1 für die ausgeschriebenen Flächen und

  8. die Angabe, ob für die ausgeschriebenen Flächen die Voraussetzungen für ein Eintrittsrecht nach § 61 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vorliegen.

Fundstelle(n):
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EAAAJ-23788

1Anm. d. Red.: Abschnitt 5 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1325) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: §§ 50 bis 59 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1325) mit Wirkung v. .