WindSeeG § 26

Teil 3: Ausschreibungen

Abschnitt 3: Ausschreibungen für bestehende Projekte

§ 26 Ausschreibungen für bestehende Projekte [1]

(1) Für Windenergieanlagen auf See, die nach dem 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen werden, ermittelt die Bundesnetzagentur zu den Gebotsterminen und die Anspruchsberechtigten und den anzulegenden Wert für den in diesen Anlagen erzeugten Strom nach § 22 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch Ausschreibungen, an denen nur bestehende Projekte teilnehmen können.

(2) Bestehende Projekte im Sinn von Absatz 1 sind Projekte zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See,

  1. für die vor dem 1. August 2016

    1. nach § 5 oder § 17 der Seeanlagenverordnung in der vor dem geltenden Fassung für die ausschließliche Wirtschaftszone ein Plan festgestellt oder eine Genehmigung erteilt worden ist,

    2. nach § 4 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für das Küstenmeer eine Genehmigung erteilt worden ist oder

    3. ein Erörterungstermin nach § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes durchgeführt worden ist und

  2. die geplant sind im Fall von Vorhaben in der ausschließlichen Wirtschaftszone in

    1. der Nordsee in einem der Cluster 1 bis 8 des Bundesfachplans Offshore für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone der Nordsee 2013/2014 des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie [2] oder

    2. der Ostsee in einem der Cluster 1 bis 3 des Bundesfachplans Offshore für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone der Ostsee 2013 des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie [3].

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zur Änderungsdokumentation
EAAAJ-23788

1Anm. d. Red.: § 26 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3106) mit Wirkung v. .

2Amtl. Anm.: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg; auch zu beziehen über www.bsh.de

3Amtl. Anm.: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg; auch zu beziehen über www.bsh.de