WindSeeG § 87

Teil 4: Zulassung, Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie Anlagen zur Übertragung der Energie [1]

Abschnitt 2: Errichtung, Betrieb und Beseitigung von Einrichtungen

Unterabschnitt 2: Besondere Bestimmungen für Windenergieanlagen auf See

§ 87 Rechtsfolgen der Unwirksamkeit von Zuschlägen, Planfeststellungsbeschlüssen und Plangenehmigungen [2]

(1) 1Wird ein Zuschlag unwirksam,

  1. erlischt das ausschließliche Recht zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens oder eines Plangenehmigungsverfahrens nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 oder § 55 Absatz 1 Nummer 1; ein für eine bezuschlagte Fläche oder ein bezuschlagtes bestehendes Projekt ergangener Planfeststellungsbeschluss oder eine erteilte Plangenehmigung werden unwirksam; ist zum Zeitpunkt, an dem der Zuschlag nach den §§ 20, 21, 34 oder 54 unwirksam wird, der Plan noch nicht festgestellt oder die Plangenehmigung noch nicht erteilt, ist das Planfeststellungsverfahren oder das Plangenehmigungsverfahren zu beenden,

  2. erlischt der Anspruch auf die Marktprämie nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und

  3. erlischt der Anspruch auf Anschluss und entfällt die zugewiesene Netzanbindungskapazität nach § 24 Absatz 1 Nummer 3, § 37 Absatz 1 Nummer 2 oder nach § 55 Absatz 1 Nummer 2.

2Wird ein Zuschlag teilweise unwirksam, treten die Rechtsfolgen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 in entsprechendem Umfang ein.

(2) Werden ganz oder teilweise

  1. ein Planfeststellungsverfahren oder ein Verfahren zur Plangenehmigung durch ablehnenden Bescheid beendet, oder

  2. ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Genehmigung unwirksam,

wird ein für die betreffende Fläche erteilter Zuschlag in dem gleichen Umfang unwirksam.

(3) 1Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie muss bei einem unwirksamen Zuschlag den Umfang der Unwirksamkeit des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung oder die Beendigung des Planfeststellungsverfahrens oder des Plangenehmigungsverfahrens nach Absatz 1 nach § 98 Nummer 1 bekannt machen. 2Die Bundesnetzagentur stellt im Fall des Absatzes 2 den Umfang der Unwirksamkeit des Zuschlags auf Antrag des Bieters oder des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers durch Verwaltungsakt fest.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAJ-23788

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1325) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Bisheriger § 64 zu § 87 geworden und geändert gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1325) mit Wirkung v. .