WindSeeG § 93

Teil 5: Besondere Bestimmungen für Pilotwindenergieanlagen auf See und Testfelder [1]

§ 93 Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See [2]

1Die Bundesnetzagentur stellt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf Antrag fest, ob es sich bei einer Windenergieanlage auf See in der ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer um eine Pilotwindenergieanlage auf See nach § 3 Nummer 6 handelt. 2Mit dem Antrag müssen geeignete Unterlagen eingereicht werden, die belegen, dass

  1. es sich um eine der ersten drei Anlagen eines Typs einer Windenergieanlage auf See handelt und

  2. die Windenergieanlage auf See eine wesentliche, weit über den Stand der Technik hinausgehende Innovation darstellt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAJ-23788

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1325) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Bisheriger § 68 zu § 93 geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1325) mit Wirkung v. .