WindSeeG § 8

Teil 2: Fachplanung und zentrale Voruntersuchung [1]

Abschnitt 1: Flächenentwicklungsplan

§ 8 Änderung und Fortschreibung des Flächenentwicklungsplans [2]

(1) 1Der Flächenentwicklungsplan kann auf Vorschlag des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie oder der Bundesnetzagentur geändert oder fortgeschrieben werden. 2Die Entscheidung über Zeitpunkt und Umfang eines Verfahrens zur Änderung oder Fortschreibung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie und der Bundesnetzagentur.

(2) Der Flächenentwicklungsplan wird nach Maßgabe von § 5 geändert oder fortgeschrieben, wenn zur Erreichung der Ziele nach § 4 die Festlegung anderer oder weiterer Gebiete und Flächen oder eine Änderung der zeitlichen Reihenfolge der zentralen Voruntersuchung der Flächen erforderlich ist oder wenn die folgenden Vorschriften es vorsehen, mindestens jedoch alle vier Jahre.

(3) Bei Fortschreibungen des Flächenentwicklungsplans über das Jahr 2030 hinaus können auch Festlegungen zu einer Nachnutzung und erneuten Ausschreibung von Flächen getroffen werden, die bereits für die Stromerzeugung aus Windenergieanlagen auf See genutzt werden.

(4) 1Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und die Bundesnetzagentur machen die Einleitung eines Verfahrens zur Änderung oder Fortschreibung und deren voraussichtlichen Umfang nach § 98 Nummer 1 und 2 bekannt. 2§ 6 ist entsprechend anzuwenden. 3Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur auf einzelne Verfahrensschritte verzichten, wenn von deren Durchführung keine wesentlichen Erkenntnisse für die Änderung oder Fortschreibung zu erwarten sind, oder bei einer nur geringfügigen Änderung oder Fortschreibung des Flächenentwicklungsplans. 4Die Beteiligung der betroffenen Behörden und der Öffentlichkeit kann in diesen Fällen schriftlich oder elektronisch erfolgen; die Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleiben unberührt.

Fundstelle(n):
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EAAAJ-23788

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1325) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 8 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1325) mit Wirkung v. .