WindSeeG § 105

Teil 6: Sonstige Bestimmungen

§ 105 Durchführung von Terminen [1]

(1) 1Ist die Durchführung eines Erörterungstermins oder sonstigen Beteiligungstermins angeordnet, genügt die Durchführung einer Online-Konsultation. 2Für die Online-Konsultation werden den zur Teilnahme Berechtigten die sonst im Termin zu behandelnden Informationen zugänglich gemacht. 3Ihnen ist innerhalb einer vorher bekannt zu machenden angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder elektronisch dazu zu äußern.

(2) 1Die Online-Konsultation nach Absatz 1 kann mit Einverständnis der zur Teilnahme Berechtigten durch eine Telefon- oder Videokonferenz ersetzt werden. 2Absatz 1 Satz 2 ist in diesem Fall entsprechend anzuwenden. 3Über die Telefon- oder Videokonferenz ist ein Protokoll zu führen.

(3) 1Die zur Teilnahme an einem in Absatz 1 genannten Termin Berechtigten sind von der Art der Durchführung des Termins zu benachrichtigen. 2§ 73 Absatz 6 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAJ-23788

1Anm. d. Red.: § 105 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1325) mit Wirkung v. .