WindSeeG § 52

Teil 3: Ausschreibungen

Abschnitt 5: Ausschreibungen für zentral voruntersuchte Flächen [1]

Unterabschnitt 1: Besondere Ausschreibungsbedingungen

§ 52 Sicherheit [2]

(1) Die Höhe der Sicherheit nach § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 200 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung und ist nach Maßgabe des Absatzes 2 zu hinterlegen.

(2) 1Bieter haben eine Sicherheit in Höhe von 25 Prozent der Gesamtsumme nach Absatz 1 bis zum jeweiligen Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur zu hinterlegen. 2Der bezuschlagte Bieter hat zusätzlich innerhalb von drei Monaten nach Erteilung des Zuschlags nach § 54 eine Sicherheit in Höhe der verbleibenden 75 Prozent der Gesamtsumme nach Absatz 1 bei der Bundesnetzagentur zu hinterlegen.

(3) 1Sofern der bezuschlagte Bieter gegen die Frist des Absatzes 2 Satz 2 verstößt, hat der bezuschlagte Bieter an den Bundeshaushalt eine Pönale in Höhe von 25 Prozent der Sicherheit nach Absatz 1 zu leisten. 2Die Sicherheit nach Absatz 2 Satz 1 kann zu diesem Zweck verwertet werden.

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EAAAJ-23788

1Anm. d. Red.: Abschnitt 5 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1325) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: §§ 50 bis 59 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1325) mit Wirkung v. .