WindSeeG § 75

Teil 4: Zulassung, Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie Anlagen zur Übertragung der Energie [1]

Abschnitt 1: Zulassung von Einrichtungen

§ 75 Bekanntmachung der Einrichtungen und ihrer Sicherheitszonen [2]

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie macht die Einrichtungen und die von ihr nach § 53 eingerichteten Sicherheitszonen nach § 98 Nummer 1 bekannt und trägt sie in die amtlichen Seekarten ein.

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EAAAJ-23788

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1325) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Bisheriger § 54 zu § 75 geworden und geändert gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1325) mit Wirkung v. .