WindSeeG § 38

Teil 3: Ausschreibungen

Abschnitt 3: Ausschreibungen für bestehende Projekte

§ 38 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag

Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 34 erhalten hat.

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EAAAJ-23788