WindSeeG § 36

Teil 3: Ausschreibungen

Abschnitt 3: Ausschreibungen für bestehende Projekte

§ 36 Flächenbezug des Zuschlags

(1) Zuschlagswert ist der in dem jeweiligen bezuschlagten Gebot angegebene Gebotswert.

(2) Der anzulegende Wert ist jeweils der Zuschlagswert.

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EAAAJ-23788