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Wirtschaftsrecht

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Gesetzgebung //

Neuordnung und Anpassung der rechtsberatenden Berufe (BMJV)

Die Bundesregierung will das Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe neu strukturieren, vereinheitlichen und verständlicher gestalten. Einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren des Rechts der rechtsberatenden Berufe sowie zur Änderung weiterer Vorschriften hat das Kabinett am 17.12.2025 beschlossen. Die geplanten Neuregelungen betreffen vor allem die aufsichtsrechtliche Tätigkeit der Anwalts- und Steuerberaterkammern sowie die ehrenamtliche Tätigkeit bei den Berufsgerichten. Zudem sieht der Entwurf Erleichterungen und erweiterte Möglichkeiten bei der Zulassung zur Anwaltschaft vor. Schließlich soll der Verbraucherschutz im Inkassorecht gestärkt werden.

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Resturlaub: Kein automatischer Verfall

Resturlaub verfällt am Jahresende nur dann, wenn Arbeitgeber ihre Beschäftigten eindeutig und rechtzeitig darauf hinweisen. Ansonsten bleibt der Anspruch bestehen. Grundsätzlich gilt, dass der Jahresurlaub im Kalenderjahr genommen werden muss, es sei denn, es stehen wichtige Ereignisse wie z. B. Krankheit oder saisonbedingte Engpässe gegenüber. Dann kann der Urlaub bis Ende März des Folgejahres übertragen werden. Entscheidend ist die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers: Er muss seine Mitarbeitenden am besten zu Beginn des Jahres darauf aufmerksam machen, dass und wann Urlaubsansprüche entfallen können. Wird dieser Hinweis unterlassen, bleibt der Anspruch bestehen. Weitere Details lesen Sie online unter https://go.nwb.de/w9kd0.

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Online-Handel: Widerrufsbutton ab Mitte Juni 2026 Pflicht

Ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung sieht vor, dass ab dem 19.6.2026 Unternehmen, die online Verträge mit Verbrauchern schließen, einen Widerrufsbutton haben müssen. Grundlage ist die EU-Richtlinie 2023/2673, die in deutsches Recht umgesetzt werden muss. Der Button muss gut sichtbar, eindeutig bezeichnet und dauerhaft auf der Website verfügbar sein. Über den Button üben Verbraucher ihr 14-tägiges Widerrufsrecht bei online geschlossenen Verträgen aus. Die Pflicht gilt unabhängig von Unternehmensgröße, Umsatz oder Rechtsform; auch Kleinunternehmer sind betroffen, ebenso wie Händler auf Online-Marktplätzen wie Amazon oder eBay. Weitere Details lesen Sie online unter https://go.nwb.de/m0yez.

Fokus //

Fokus: Speicherdauer von Informationen über Zahlungsströme durch Wirtschaftsauskunfteien

Das OLG Köln hatte in einer Berufungsentscheidung darüber zu urteilen, wie lange eine Wirtschaftsauskunftei Informationen über Zahlungsströme, die auch im Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO einzutragen sind, speichern darf. Streitig war, ob diese Daten von der Wirtschaftsauskunftei noch gespeichert sein dürfen, wenn die vollständige Befriedigung des Gläubigers gemeldet wurde (OLG Köln, Urteil v. 10.4.2025 - 15 U 249/24, WAAAJ-96456).

Prozessrecht //

Einstweiliger Rechtsschutz bei wechselseitiger Abberufung von GmbH-Geschäftsführern

Das KG Berlin (Beschluss v. 23.9.2025 - 2 U 20/25) hat sich mit dem umstrittenen Bereich des einstweiligen Rechtsschutzes bei wechselseitiger Abberufung von GmbH-Geschäftsführern in einer Zweipersonen-Gesellschaft befasst. In der Entscheidung hat das Gericht im Einklang mit hierzu bereits ergangener Rechtsprechung die im Wettbewerbsrecht entwickelten Vorgaben an die Dringlichkeit von Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes auf das Gesellschaftsrecht übertragen.

Beruf //

Fortbildungspflichten von Fachanwälten und Fachberatern

Zu den Grundpflichten von Rechtsanwälten und Steuerberatern zählt die Pflicht zur Fortbildung. Besonders hervorzuheben ist dabei die Pflicht zur Fortbildung von Berufsträgern, die aufgrund einer Bezeichnung als Fachanwalt oder Fachberater besonderes Vertrauen von Mandanten in ihre Expertise in Anspruch nehmen. Zwar befasst sich aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur mit der anwaltlichen Fortbildungspflicht und Sanktionen bei Verstößen gegen sie. Die Entscheidungen sind aber auch für Fachberater von großer Relevanz.

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Sozialversicherung //

Keine Rentenversicherungspflicht bei bloßer Sachleistungsaushilfe (BSG)

Die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen ist eine Leistung der sozialen Pflegeversicherung an ihre Versicherten. Eine Rentenversicherungspflicht entsteht daher nur, wenn die gepflegte Person in der sozialen Pflegeversicherung versichert ist und das Gesetz deshalb eine Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen durch die Pflegekasse vorsieht. Auf einen berenteten EU-Bürger, der in Deutschland lediglich im Wege der Sachleistungsaushilfe nach europäischen Vorschriften gepflegt wird, trifft das nicht zu. Für seine Versicherung und speziell für Sozialleistungen in Geld, wie die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für seinen nicht erwerbsmäßig tätigen Pfleger, bleibt allein sein Heimatstaat zuständig (BSG, Urteil v. 11.12.2025 - B 10/12 R 4/23 R).

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