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Wirtschaftsrecht

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Haftungsrechtliche Risiken bei Fällen der Betriebsaufspaltung

Die Betriebsaufspaltung stellt eines der häufigsten Haftungsrisiken für steuerliche Berater dar. Besonderes Augenmerk ist auf Neumandanten und Umstrukturierungen in komplexen gesellschaftlichen Strukturen zu legen. Durch neuere Rechtsprechung werden die Fälle der Betriebsaufspaltung weiter ausgedehnt, sodass es in der Praxis schwieriger wird, sie tatsächlich zu erkennen. Dies führt dazu, dass bei steuerlichen Betriebsprüfungen oft ungeplante Betriebsaufspaltungen entdeckt werden und es dann zu erheblichen Steuernachzahlungen beim Mandanten und ggf. Schadensersatzansprüchen gegen den Berater kommt. Die ungewollte Begründung sowie Auflösung einer Betriebsaufspaltung sollten Steuerberatern ebenso geläufig sein wie typische Abwehrstrategien im Regressfall.

Abo Beruf //

Steuerberater ohne Steuerberaterprüfung – über Quereinsteiger in Kanzleien

Als Steuerberater darf nur bestellt werden, wer die Prüfung als Steuerberater bestanden hat. Alternativ eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, sich von dieser Prüfung befreien zu lassen (§ 35 Abs. 1 StBerG). Zunehmend suchen Kanzleien Mitarbeiter auch in der öffentlichen Finanzverwaltung und angrenzenden Gebieten. Für die Umworbenen ist der Sprung in die Freiberuflichkeit ohne großen Aufwand möglich, wenn sie die Voraussetzungen für eine solche Befreiung von der Prüfung erfüllen.

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Hinweise für die Registrierung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte

Eine Rechtsgrundlage für die Registrierung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte besteht erst dann, wenn des CSRD-Umsetzungsgesetz in Kraft getreten ist. Aufgrund dessen können Anträge auf Registrierung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte bei der WPK erst ab diesem Zeitpunkt gestellt werden. Für die Registrierung wird die WPK dann im Mitgliederbereich „Meine WPK“ einen digitalen Antrag bereitstellen, einschließlich Upload-Funktion für die erforderlichen Fortbildungsnachweise.

Abo WP/vBP //

Vierte Änderung der Berufssatzung für WP/vBP in Kraft getreten

Ende November 2024 beschloss der Beirat der WPK Änderungen der Berufssatzung für WP/vBP in Form der Ergänzung des § 16 Abs. 3 und Abs. 4 BS WP/vBP um ein Unlauterkeitsmoment hinsichtlich der Abwerbung von Mitarbeitern und Aufträgen. Diese Satzungsänderungen wurden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) mit Schreiben vom 16.12.2024 genehmigt, am 18.12.2024 bekannt gemacht und traten am Tag danach in Kraft.

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Überweisungen: Ab 2025 in Echtzeit möglich

Alle Banken in der Europäischen Union müssen seit Januar 2025 Echtzeit-Überweisungen in Euro empfangen und ab Oktober 2025 auch versenden können. Beim sogenannten Instant Payment muss das Geld innerhalb von zehn Sekunden ankommen. Diese Überweisungen dürfen nicht teurer sein als Standard-Überweisungen. Außerdem müssen Banken ab Oktober 2025 die Kontonummer mit dem Empfängernamen abgleichen, um Kontobetrug vorzubeugen.

Abo Fokus //

Fokus: Strafrechtliche Beihilfe durch berufstypische Handlungen

Der BGH hatte darüber zu urteilen, ob eine Steuerberaterin, die wegen ihrer steuerlichen Beratung zu einer Beihilfe zum Betrug verurteilt wurde, auch zu einem Schadensersatzanspruch wegen unerlaubter Handlung herangezogen werden kann (BGH, Urteil v. 7.11.2024 - III ZR 79/23, GAAAJ-80091). Lesen Sie im Folgenden, warum der BGH das abweisende Urteil des Berufungsgerichts aufhob und im Rahmen der Beurteilung des Gehilfenvorsatzes eine Gesamtwürdigung der vorhandenen Indizien verlangt.

Abo Sozialversicherungs- und Beitragsrecht //

Neuerungen in der Entgeltabrechnung – Update 2025 (Teil 2)

Die im Jahr 2025 wirksam gewordenen Änderungen und Neuerungen in der Entgeltabrechnung sind zum Teil bereits vor mehreren Jahren beschlossen worden. Zudem sind Erhöhungen verschiedener Grenzwerte zu berücksichtigen. Für Rentner ist erfreulich, dass durch das Wachstumschancengesetz die Zeitschiene gestreckt und die Anhebung der Besteuerung nicht mehr in 1 %-Schritten, sondern nur noch in 0,5 %-Schritten pro Jahr erfolgt. Rentenneuzugänge des Jahrs 2025 versteuern ihre Rente daher nur mit 83,5 %.

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