Angemessenheit der Vergütung eines Praxisabwicklers
Nach dem Tod eines aktiv tätigen Berufsträgers, der in einer Einzelkanzlei tätig war, stellt sich die Frage des Fortgangs der Mandate und der sonstigen Vertragsverhältnisse. Während in Vertragsverhältnisse die Erben eintreten (vgl. § 1922 BGB), ist es berufsrechtlich nicht möglich, dass diese auch die Hilfeleistungen in Steuersachen erledigen (es sei denn, dass sie über die erforderliche Qualifikation als Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer verfügen). Hierzu bedarf es eines anderen Berufsträgers als Praxisabwickler, der Anspruch auf Vergütung dieser Tätigkeit hat. Aber in welcher Höhe ist eine Vergütung angemessen?