Nachwuchssorgen im Wirtschaftsprüfungsbereich?
Der Beitrag analysiert anhand einer Stichprobe von über 11.000 zwischen 1993 und 2023 bestellten Wirtschaftsprüfern die Demographie des deutschen WP-Markts.
Als Steuerberater darf nur bestellt werden, wer die Prüfung als Steuerberater bestanden hat. Alternativ eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, sich von dieser Prüfung befreien zu lassen (§ 35 Abs. 1 StBerG). Zunehmend suchen Kanzleien Mitarbeiter auch in der öffentlichen Finanzverwaltung und angrenzenden Gebieten. Für die Umworbenen ist der Sprung in die Freiberuflichkeit ohne großen Aufwand möglich, wenn sie die Voraussetzungen für eine solche Befreiung von der Prüfung erfüllen.
Der Beitrag stellt das Urteil vom 27.10.2023 des OLG Düsseldorf vor. Es verneint eine Haftung des Abschlussprüfers gegenüber der geprüften Gesellschaft für einen Insolvenzvertiefungsschaden, stellt sich mit seiner Auffassung allerdings gegen die BGH-Rechtsprechung.
Eine Rechtsgrundlage für die Registrierung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte besteht erst dann, wenn des CSRD-Umsetzungsgesetz in Kraft getreten ist. Aufgrund dessen können Anträge auf Registrierung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte bei der WPK erst ab diesem Zeitpunkt gestellt werden. Für die Registrierung wird die WPK dann im Mitgliederbereich „Meine WPK“ einen digitalen Antrag bereitstellen, einschließlich Upload-Funktion für die erforderlichen Fortbildungsnachweise.
Ende November 2024 beschloss der Beirat der WPK Änderungen der Berufssatzung für WP/vBP in Form der Ergänzung des § 16 Abs. 3 und Abs. 4 BS WP/vBP um ein Unlauterkeitsmoment hinsichtlich der Abwerbung von Mitarbeitern und Aufträgen. Diese Satzungsänderungen wurden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) mit Schreiben vom 16.12.2024 genehmigt, am 18.12.2024 bekannt gemacht und traten am Tag danach in Kraft.
Im Januar 2025 sowie im Dezember 2024 machten die WPK und die APAS mehrere berufsaufsichtliche Maßnahmen bekannt. Alle Maßnahmen waren an natürliche Personen gerichtet.
In der letzten Woche vor Weihnachten des abgelaufenen Jahres veröffentlichte die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) ihre Verlautbarung Nr. 22 „Auswirkungen der fehlenden Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 auf die Honorare für das Geschäftsjahr 2024 zur Berechnung des sogenannten ´Fee Cap´“.
Der BFH informiert ein neues Verfahren beim BVerfG, welches hinsichtlich der Regelung des § 363 Abs. 2 Satz 2 AO bedeutsam sein kann.
Die Minijob-Zentrale weist aktuell auf die Frist zur Übersendung der Jahresmeldung an die Minijob-Zentrale hin.
Als Steuerberater darf nur bestellt werden, wer die Prüfung als Steuerberater bestanden hat. Alternativ eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, sich von dieser Prüfung befreien zu lassen (§ 35 Abs. 1 StBerG). Zunehmend suchen Kanzleien Mitarbeiter auch in der öffentlichen Finanzverwaltung und angrenzenden Gebieten. Für die Umworbenen ist der Sprung in die Freiberuflichkeit ohne großen Aufwand möglich, wenn sie die Voraussetzungen für eine solche Befreiung von der Prüfung erfüllen.
Die deutliche Mehrheit der Steuerberater ist zufrieden mit ihrem Beruf und blickt optimistisch in die Zukunft. Das bestätigen die repräsentativen Ergebnisse aus dem Statistischen Berichtssystem für Steuerberater (STAX) 2024 im Auftrag der BStBK. Teilgenommen an der Online-Umfrage hatten fast 6.000 Berufsangehörige - das entspricht einer Rücklaufquote von über 25 Prozent.
Der Beitrag stellt das Urteil vom 27.10.2023 des OLG Düsseldorf vor. Es verneint eine Haftung des Abschlussprüfers gegenüber der geprüften Gesellschaft für einen Insolvenzvertiefungsschaden, stellt sich mit seiner Auffassung allerdings gegen die BGH-Rechtsprechung.
Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Satzung der Universitätsstadt Tübingen über die Erhebung einer Verpackungssteuer (Verpackungssteuersatzung) zurückgewiesen (BVerfG, Beschluss v. 27.11.2024 - 1 BvR 1726/23; veröffentlicht am 22.1.2025)
Eine Rechtsgrundlage für die Registrierung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte besteht erst dann, wenn des CSRD-Umsetzungsgesetz in Kraft getreten ist. Aufgrund dessen können Anträge auf Registrierung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte bei der WPK erst ab diesem Zeitpunkt gestellt werden. Für die Registrierung wird die WPK dann im Mitgliederbereich „Meine WPK“ einen digitalen Antrag bereitstellen, einschließlich Upload-Funktion für die erforderlichen Fortbildungsnachweise.
Ende November 2024 beschloss der Beirat der WPK Änderungen der Berufssatzung für WP/vBP in Form der Ergänzung des § 16 Abs. 3 und Abs. 4 BS WP/vBP um ein Unlauterkeitsmoment hinsichtlich der Abwerbung von Mitarbeitern und Aufträgen. Diese Satzungsänderungen wurden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) mit Schreiben vom 16.12.2024 genehmigt, am 18.12.2024 bekannt gemacht und traten am Tag danach in Kraft.
Im Januar 2025 sowie im Dezember 2024 machten die WPK und die APAS mehrere berufsaufsichtliche Maßnahmen bekannt. Alle Maßnahmen waren an natürliche Personen gerichtet.
In der letzten Woche vor Weihnachten des abgelaufenen Jahres veröffentlichte die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) ihre Verlautbarung Nr. 22 „Auswirkungen der fehlenden Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 auf die Honorare für das Geschäftsjahr 2024 zur Berechnung des sogenannten ´Fee Cap´“.
Alle Banken in der Europäischen Union müssen seit Januar 2025 Echtzeit-Überweisungen in Euro empfangen und ab Oktober 2025 auch versenden können. Beim sogenannten Instant Payment muss das Geld innerhalb von zehn Sekunden ankommen. Diese Überweisungen dürfen nicht teurer sein als Standard-Überweisungen. Außerdem müssen Banken ab Oktober 2025 die Kontonummer mit dem Empfängernamen abgleichen, um Kontobetrug vorzubeugen.
Der BGH hatte darüber zu urteilen, ob eine Steuerberaterin, die wegen ihrer steuerlichen Beratung zu einer Beihilfe zum Betrug verurteilt wurde, auch zu einem Schadensersatzanspruch wegen unerlaubter Handlung herangezogen werden kann (BGH, Urteil v. 7.11.2024 - III ZR 79/23, GAAAJ-80091). Lesen Sie im Folgenden, warum der BGH das abweisende Urteil des Berufungsgerichts aufhob und im Rahmen der Beurteilung des Gehilfenvorsatzes eine Gesamtwürdigung der vorhandenen Indizien verlangt.
Das BMF hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Änderungsverordnung zu der GwGMeldV-Immobilien (Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien) erlassen, welche am 17.2.2025 in Kraft tritt.
Es verstößt gegen EU-Recht, wenn ein EU-Mitgliedstaat an ausländische Gesellschaften ausgeschüttete Dividenden weniger günstig behandelt als an inländische Gesellschaften ausgeschüttete Dividenden. § 32 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 KStG ist daher geltungserhaltend zu reduzieren, so das FG Köln.
Es bestehen keine Zweifel an der Wirksamkeit der Steuerberaterplattform- und postfachverordnung (StBPPV). § 157e StBerG ist wirksame Ermächtigungsgrundlage für die StBPPV (FG Hamburg, Urteil v. 4.11.2024 – 3 K 89/24; Revision zugelassen).
Die im Jahr 2025 wirksam gewordenen Änderungen und Neuerungen in der Entgeltabrechnung sind zum Teil bereits vor mehreren Jahren beschlossen worden. Zudem sind Erhöhungen verschiedener Grenzwerte zu berücksichtigen. Für Rentner ist erfreulich, dass durch das Wachstumschancengesetz die Zeitschiene gestreckt und die Anhebung der Besteuerung nicht mehr in 1 %-Schritten, sondern nur noch in 0,5 %-Schritten pro Jahr erfolgt. Rentenneuzugänge des Jahrs 2025 versteuern ihre Rente daher nur mit 83,5 %.
Am 15.1.2025 startet die Finanzaufsicht BaFin eine neue Website für die Suche nach dem passenden Girokonto: Der BaFin-Kontenvergleich zeigt erstmals übersichtlich die Kosten und Leistungen aller Girokonten für Privatpersonen in Deutschland. Damit unterstützt die neue Website Verbraucher bei der eigenverantwortlichen Entscheidung für ein Girokonto, das ihren Bedürfnissen entspricht. Hierauf macht das BMF aufmerksam.