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Wirtschaftsrecht

Sozialversicherung //

Steueränderungsgesetz 2025: Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung

Praxisrelevante Änderungen im Überblick

Das Steueränderungsgesetz 2025 bringt zahlreiche Neuerungen mit sich, die für die Entgeltabrechnung in der Praxis von erheblicher Bedeutung sind. Dazu zählen insbesondere die Erhöhung der Entfernungspauschale, die Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale, neue Voraussetzungen für die Pauschalversteuerung von Aufwendungen im Zusammenhang mit Betriebsveranstaltungen sowie Anpassungen bei der doppelten Haushaltsführung im Ausland.

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Internationaler Handel //

Exportkontrolle von Rüstungs- und Dual use-Gütern: Maßnahmenpaket zur Beschleunigung und Vereinfachung tritt zum 1.2.2026 in Kraft (BMWE)

Gemeinsam mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) setzt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) zum 1.2.2026 verschiedene Maßnahmen in Kraft, die die Exportkontrolle von Rüstungs- und Dual use-Gütern vereinfachen und beschleunigen. Unter anderem sollen weitere AGGs eingeführt und bestehende AGGs aktualisiert werden.

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Arbeitsrecht //

Anfechtung einer Betriebsratswahl (BAG)

Auch bei im Wesentlichen mit Hilfe einer App durchgeführter sog. Plattformarbeit kann für eine räumliche Einheit nur dann ein eigener Betriebsrat gewählt werden, wenn diese einen Betrieb oder selbständigen Betriebsteil i. S. des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) darstellt. Das setzt eine eigene organisatorische Leitung oder ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit voraus (BAG, Beschlüsse v. 28.1.2026 – 7 ABR 23/24, 7 ABR 26/24 und 7 ABR 40/24).

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Gesetzgebung //

Gesetzentwurf zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts (BMJV)

Das Schiedsverfahrensrecht soll modernisiert werden. Künftig sollen Videoverhandlung und elektronische Schiedssprüche ausdrücklich zulässig sein. Außerdem soll es unter gewissen Umständen möglich werden, vor mit Schiedssachen befassten staatlichen Gerichten englische Dokumente einzureichen und Verfahren auf Englisch zu führen. Darüber hinaus soll die Veröffentlichung von schiedsrechtlichen Entscheidungen gefördert werden. Diese und weitere Änderungen sieht ein Gesetzentwurf vor, den das BMJV am 27.1.2026 veröffentlicht hat.

Studie über Zukunftsaussichten //

Viele junge Erwachsene blicken pessimistisch auf ihre finanzielle Zukunft

Im Lauf des vergangenen Jahrzehnts ist der Anteil der jungen Erwachsenen, die pessimistisch auf ihre finanzielle Zukunft blicken, deutlich angestiegen. Dies ist eine der Erkenntnisse aus der aktuellen Studie „Jugend, Vorsorge, Finanzen“, die das Versorgungswerk der Tarifvertragsparteien in der Metall- und Elektroindustrie, MetallRente, alle drei Jahre durchführt. Dazu befragt das Versorgungswerk 17- bis 27-Jährige zu ihrer Sicht auf die Themen Finanzen und Vorsorge. Knapp über die Hälfte der Befragten haben Angst vor Altersarmut und gut ein Viertel fühlt sich mit dem Thema Altersvorsorge überfordert. Nur ein verschwindend geringer Teil der jungen Menschen bescheinigt sich sehr gute Kenntnisse im Thema Altersvorsorge. Auf der anderen Seite sieht bis zu einem Fünftel der Befragten bei sich sogar keinerlei Kenntnisse in diesem Bereich.

Betriebsrenten //

Verabschiedung des BRSG II soll die betriebliche Altersversorgung auf breitere Beine stellen

Am 5.12.2025 hat der Bundestag das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) verabschiedet. Ziel des Gesetzgebers war es, die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung zu erhöhen. Dies wird als notwendig angesehen, weil deren Verbreitung seit 2020 relativ zur Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten leicht rückläufig ist und aktuell bei 51,9 % liegt. Besonderen Nachholbedarf bei den Betriebsrenten sieht man bei kleinen und mittleren Betrieben sowie bei Niedrigverdienern. Um hier für eine weitere Verbreitung zu sorgen, setzt die Bundesregierung verstärkt auf das Sozialpartnermodell, welches mit dem BRSG II weiterentwickelt werden soll – etwa durch eine Vereinfachung des tarifvertraglichen „Andockens“ an bestehende Modelle sowie die Klarstellung, dass eine fehlerhafte Beteiligung der Sozialpartner bei der Durchführung und Steuerung keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der reinen Beitragszusage hat.

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