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Gesellschaftsrecht

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Lückenhafte GmbH-Satzung erschwert die Durchsetzung von Abfindungsansprüchen nach Gesellschafteraustritt

Im GmbHG ist das Recht eines Gesellschafters, seine Mitgliedschaft in der Gesellschaft zu kündigen, nicht vorgesehen. In der Praxis der Vertragsgestaltung werden daher den Gesellschaftern satzungsmäßige Kündigungsrechte eingeräumt. Die verbleibenden Gesellschafter sollten nach der Kündigungserklärung eines Gesellschafters einen Beschluss fassen, der nähere Bestimmungen zur Verwertung des Geschäftsanteils des ausscheidenden Gesellschafters trifft. Allerdings zeigt die Unternehmenspraxis, dass satzungsmäßige Regelungen zur Kündigung der Mitgliedschaft und der anschließenden Verwertung des Geschäftsanteils häufig Lücken und Unstimmigkeiten enthalten. Muss dann im Streitfall ein Gericht – wie kürzlich das OLG München (Urteil v. 16.1.2025 - 23 U 5949/22, TAAAJ-91399) – eine Satzung auslegen, kann dies für die Beteiligten zu überraschenden Ergebnissen führen.

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Die GmbH-Gesellschafterliste

Die Gesellschafterliste ist ein zentrales Element des GmbH-Rechts und weit mehr als eine bloße Formalie. Sie schafft Transparenz über die Beteiligungsverhältnisse, da hierdurch offengelegt wird, wer in welchem Umfang Gesellschafter ist. Bei jeder Veränderung im Gesellschafterbestand – etwa bei rechtsgeschäftlicher Veräußerung, im Erbfall oder bei einer Änderung des Beteiligungsumfangs – muss die Liste unverzüglich aktualisiert und zum Handelsregister eingereicht werden (§ 40 GmbHG). Sie ist dort für jedermann frei einsehbar und dient damit auch dem Informationsinteresse des Rechtsverkehrs.

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Wettbewerbsverbot für nicht an der Geschäftsführung beteiligte Gesellschafter

Die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots für nicht an der Geschäftsführung beteiligte Gesellschafter erscheint nur dann gerechtfertigt, wenn der Gesellschafter dank der Höhe seiner Beteiligung oder seiner Möglichkeiten, Entscheidungen der Gesellschaft zu verhindern, in der Lage ist, maßgeblich auf die Entwicklung der Gesellschaft Einfluss zu nehmen. Mit der Frage der Wirksamkeit eines Wettbewerbsverbots in einer GmbH und mit der Bedeutung von Treuepflichten im Zusammenhang mit einem Wettbewerbsverbot hat sich das OLG München (Urteil v. 18.12.2024 - 7 U 9239/21) Ende des vergangenen Jahrs befasst.

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Herabsetzung der Vorstandsvergütung in der Krise

Gerade in Zeiten der Rezession wird in vielen Unternehmen die Frage gestellt, ob und in welchem Umfang die Vergütung der Unternehmensleitung einseitig herabgesetzt werden kann. Im Aktienrecht gibt es hierzu mit § 87 Abs. 2 AktG eine gesetzliche Grundlage, die dem Aufsichtsrat einer Gesellschaft die Möglichkeit eröffnet, bei einer Verschlechterung der Lage der AG die Bezüge des Vorstands einseitig herabzusetzen. Einzelheiten zur Anwendung der Regelung sind aber umstritten, sodass es nicht überrascht, dass sich der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 22.10.2024 - II ZR 97/23, IAAAJ-82095) nicht das erste Mal mit einer Klage eines Vorstandsmitglieds gegen die krisenbedingte Reduzierung seiner Vergütung befasst hat.

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Paketverkauf von GmbH-Anteilen bei bestehendem Vorkaufsrecht

Die Vereinbarung von Vorkaufsrechten ist ein „hergebrachtes Instrument“ der gesellschaftsvertraglichen Gestaltung. Dennoch tauchen immer wieder ungeklärte Detailfragen hierzu auf. Das OLG Schleswig-Holstein (Urteil v. 7.2.2024 - 9 U 91/23) hatte zu klären, wie mit einem Paketverkauf von GmbH-Geschäftsanteilen umzugehen ist und ob das Vorkaufsrecht separat ausgeübt werden kann.

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Neue Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege

Für viele Unternehmen keine sinnvolle Verkürzung!

Durch das „Vierte Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ wurde die 10-jährige Aufbewahrungsfrist für die Buchungsbelege (§ 257 Abs. 1 Nr. 4 HGB) auf 8 Jahre verkürzt. In diesem Beitrag soll eine Warnung ausgesprochen werden, wie gefährlich es sein kann, diese neue Frist zu nutzen.

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