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Arbeits- & Sozialrecht

Abo Arbeitsrecht //

Schwangeren- und Mutterschutz aus Sicht von Arbeitgeber und Arbeitnehmerin (Teil 2)

Die Vorschriften zur sozialen Absicherung und zu den Ansprüchen auf Geldleistungen komplettieren die Rechte von Schwangeren und jungen Müttern. Sie sorgen dafür, dass ihnen für die Zeiten eines Beschäftigungsverbots und der Mutterschutzfristen kein finanzieller Nachteil entsteht. Im Lohnbüro des Arbeitgebers geht es derweil um die Auswirkungen des Mutterschutzes auf die Entgeltabrechnung.

Abo Rentenprodukte //

Lebenserwartung sinkt

Über viele Jahre war Langlebigkeit zwar individuell eine feine Sache, aber für die Anbieter von lebenslangen Renten stellte sie eine Herausforderung dar. Versicherer und Pensionseinrichtungen kalkulierten in ihre Rentenprodukte Puffer ein für den Fall, dass die Lebenserwartung unerwartet ansteigt und sie für länger als kalkuliert die Renten auszahlen müssen. Laut Daten der Vereinten Nationen stieg die durchschnittliche Lebenserwartung in Deutschland von 1950 bis 2015 um 13 Jahre (von 67,5 auf 80,5 Jahre).

Abo Sozialversicherungsrecht //

Gesetzgeber schafft Planungssicherheit für Bildungseinrichtungen, Lehrkräfte und ihre Berater

Die sozialversicherungsrechtliche Einstufung „selbstständiger“ Lehrkräfte in Bildungseinrichtungen hat nach dem sog. Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil v. 28.6.2022 - B 12 R 3/20 R, ZAAAJ-23473) und der Reaktion der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu großer Verunsicherung nicht nur bei Bildungseinrichtungen und Lehrkräften, sondern auch bei ihren Beratern geführt. Viele Bildungseinrichtungen mussten befürchten, für Vertragsverhältnisse mit Lehrenden Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen zu müssen. Der neu eingefügte § 127 SGB IV ist eine Reaktion des Gesetzgebers auf diese Entwicklung.

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Abo

Handwerkerleistungen: Mehrarbeit muss nicht bezahlt werden

Leisten Handwerksunternehmen mehr als vertraglich vereinbart, haben sie u. U. keinen Anspruch auf vollständige Zahlung, so das Amtsgericht München. Der Fall: Ein Handwerksbetrieb sollte in einem Lkw vertraglich festgelegte Ausbauarbeiten vornehmen. Die Rechnung wurde dann vom Auftraggeber später auch beglichen. Im Lkw wurden aber vom Handwerksbetrieb auch weitere Leistungen ausgeführt, die vertraglich nicht vereinbart waren. Die dann folgende zweite Rechnung über diese Leistungen wurde nicht beglichen. Zu Recht, wie das Gericht urteilte, da es keinen eindeutigen Nachweis über die vertragliche Zusatzvereinbarung gab. Handwerker sollten sich also vor Erledigung nicht vereinbarter Leistungen beim Auftraggeber rückversichern, ob er das wünscht. Auftraggeber sollten Rechnungen genau prüfen und nur die Arbeiten begleichen, die vereinbart waren. Das gilt analog auch für andere Branchen.

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Arbeitsrecht //

Verfall von virtuellen Optionsrechten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (BAG)

Bestimmt eine Verfallklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass zugunsten des Arbeitnehmers „gevestete“ virtuelle Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Eigenkündigung sofort verfallen, benachteiligt diese den Arbeitnehmer unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Das Gleiche gilt für eine Klausel, die vorsieht, dass die „gevesteteten“ virtuellen Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses doppelt so schnell verfallen, wie sie innerhalb der sog. „Vesting-Periode“ entstanden sind (BAG, Urteil v. 19.3.2025 - 10 AZR 67/24).

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Säumniszuschläge für Sozialversicherungsbeiträge

Grundsätze und Ausnahmen bei Erhebung und Erlass sowie aktuelle Rechtsprechung

Arbeitgeber werden in der Praxis im Bereich der Sozialversicherung immer wieder auch mit Säumniszuschlägen konfrontiert. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit den grundsätzlichen Fragen: Wann können Säumniszuschläge durch die Sozialversicherungsträger erhoben werden? Welche Abwehrmöglichkeiten gibt es und was sagt die Rechtsprechung dazu?

Abo Arbeitsrecht //

Schwangeren- und Mutterschutz aus Sicht von Arbeitgeber und Arbeitnehmerin (Teil 1)

Mutterschutz bietet nicht nur Vorteile für die betroffenen Mitarbeiterinnen, sondern auch für die Betriebe selbst. Durch die Gewährleistung eines sicheren und unterstützenden Arbeitsumfelds während und nach der Schwangerschaft fördern Unternehmen die Zufriedenheit sowie das Wohlbefinden ihrer Angestellten. Dies führt zu einer höheren Mitarbeitermotivation und -bindung, was wiederum die Produktivität und Effizienz erhöht. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) schützt die Gesundheit der Frau und ihres Kinds während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit.

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Sozialversicherung //

Aufwandsentschädigung von 5 € pro Stunde ist kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt (LSG)

Wer in einem gemeinnützig geführten Museum tätig wird und dafür 5 € pro Stunde erhält, übt eine ehrenamtliche Tätigkeit aus ideellen Zwecken aus. Bei der Zahlung handelt es sich um eine Aufwandsentschädigung und kein Arbeitsentgelt, für welches Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten wären (Hessisches Landessozialgericht, Urteil v. 23.1.2025 - L 1 BA 64/23; Revision zugelassen).

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Das Sozialversicherungsrecht 2024 im Überblick

Im Bereich der Gesetz- und Verordungsgebung tat sich 2024 wenig Spannendes. Erwähnenswert erscheinen vor allem die neu geschaffene Möglichkeit einer Arbeitserprobung parallel zum Bezug einer Erwerbsminderungsrente und die Erhöhung der Bagatellgrenze der Künstlersozialabgabe von 450 € auf 1.000 € jährlich. Doch die Rechtsprechung produzierte eine Vielzahl interessanter Entscheidungen.

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Arbeitsrecht //

Freistellung während der Kündigungsfrist - böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes (BAG)

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich und stellt den Arbeitnehmer trotz dessen Beschäftigungsanspruchs von der Arbeit frei, unterlässt der Arbeitnehmer in der Regel nicht böswillig i.S. des § 615 Satz 2 BGB anderweitigen Verdienst, wenn er nicht schon vor Ablauf der Kündigungsfrist ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis eingeht (BAG, Urteil v. 12.2.2025 - 5 AZR 127/24).

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Arbeitsrecht //

Digitales Zugangsrecht einer Gewerkschaft zum Betrieb (BAG)

Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, der für ihn tarifzuständigen Gewerkschaft die dienstlichen E-Mail-Adressen seiner bereits vorhandenen und neu hinzukommenden Arbeitnehmer zum Zweck der Mitgliederwerbung mitzuteilen. Ein solches Begehren kann nicht auf eine von den Gerichten im Weg der gesetzesvertretenden Rechtsfortbildung vorzunehmende Ausgestaltung der durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Koalitionsbetätigungsfreiheit gestützt werden (BAG, Urteil v. 28.1.2025 - 1 AZR 33/24).

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