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Arbeits- & Sozialrecht

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Kündigung: Einwurfeinschreiben genügt nicht

Unternehmer, die eine Kündigung per Einwurfeinschreiben versenden, riskieren deren Unwirksamkeit – und zwar dann, wenn der betroffene Arbeitnehmer den Eingang nicht bestätigt. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Der Arbeitgeber muss beweisen, dass eine Kündigung zugegangen ist, eine Sendungsstatusverfolgung genüge auch nicht. Besser ist es daher, eine Kündigung mit Einschreiben-Rückschein oder persönlicher Zustellung mit Bestätigung zu überreichen.

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Fokus: Dauer der Probezeit bei befristetem Arbeitsvertrag

Die Streitparteien hatten einen befristeten Arbeitsvertrag geschlossen, wobei die Dauer der vereinbarten Probezeit der Dauer der Befristung entsprach. Das BAG hatte zu entscheiden, ob eine vorzeitige Kündigung mit Berufung auf die Probezeit wirksam war und ob der Vertrag bei einer eventuell unrechtmäßig vereinbarten Probezeit auch ordentlich gekündigt werden konnte (BAG, Urteil v. 5.12.2024 - 2 AZR 275/23, HAAAJ-85837).

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Berechnung von Elterngeld: Einkommensermittlung bei Arbeitnehmern

Durch Elterngeld werden Eltern nach der Geburt eines Kinds finanziell unterstützt, wenn sie sich in den ersten Lebensmonaten des Kinds der Kinderbetreuung widmen wollen. Die staatliche Leistung dient der partiellen Kompensation des Verdienstausfalls und erfolgt durch Erstattung eines Prozentsatzes des wegfallenden Nettoeinkommens (vgl. § 2 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes – BEEG). Wie die Bemessungsgrundlage ermittelt wird, ist vor allem bei Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit Gegenstand gerichtlicher Diskussionen.

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Berücksichtigung von Elternzeiten bei der Wartezeit in der Versorgungsanstalt der Deutschen Post

Ein Tarifvertrag darf bei der Ablösung eines Versorgungssystems, nach welchem Ansprüche auf Versorgung voraussetzten, dass die Arbeitnehmer eine ausreichende Anzahl vergüteter Monate bei der Arbeitgeberin gearbeitet haben (sog. Wartezeit), auch für die Einführung einer hierauf bezogenen Besitzstandskomponente danach unterscheiden, ob die Arbeitnehmer die Wartezeit erfüllt haben. Erziehungs- oder Elternzeiten ohne Vergütungsansprüche müssen dabei in die Wartezeit nicht einbezogen werden (BAG, Urteil v. 6.5.2025 - 3 AZR 65/24).

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Pflicht des Arbeitnehmers zur (nachvertraglichen) Verschwiegenheit

Arbeitnehmer haben im Rahmen ihrer Tätigkeit Berührung mit einer Vielzahl von betriebsbezogenen Informationen. Dies kann sowohl Betriebsgeheimnisse (z. B. Kalkulationsgrundlagen, Kundenkontakte, Herstellungsprozesse usw.) als auch personenbezogene Zusammenhänge mit Vorgesetzten oder Kollegen betreffen. Soweit eine Information nicht ohnehin öffentlich zugänglich ist, trifft den Arbeitnehmer grds. eine umfängliche Verschwiegenheitspflicht, auch wenn Informationen nicht ausdrücklich als geheimhaltungswürdig bezeichnet werden. Aber was gilt nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses? Die Vereinbarung nachvertraglicher Verschwiegenheit wirft Probleme auf, weil es nicht nur an einer Vertragsbeziehung, sondern auch an einem angemessenen Ausgleich für den Arbeitnehmer fehlt.

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E-Mail: Zugang gilt auch bei automatisierter Rückmeldung

Eine E-Mail gilt zugegangen, wenn sie abrufbereit im elektronischen Postfach des Empfängers eingegangen ist. Die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Empfänger ist für den Zugang irrelevant. Das hat der BGH schon vor Jahren entschieden (BGH, Urteil v. 6.10.2022 - VII ZR 895/21, YAAAJ-25465). Als zugegangen gilt eine E-Mail auch dann, wenn der Absender eine automatische Antwort erhält, die E-Mail-Adresse sei nicht mehr aktuell und Nachrichten werden weder gelesen noch weitergeleitet. Nach Ansicht des AG Hanau (32 C 226/24) ist die E-Mail in diesem Fall dennoch im Empfangsbereich des Adressaten eingegangen. Gerade die Rückmeldung zeige, dass die E-Mail-Adresse nach wie vor bereitgehalten wird, dass E-Mails auf dieser Adresse ein- und somit zugehen können. Eine automatisierte Antwort werde schließlich erst nach Eingang der E-Mail erzeugt. Insofern bleiben vertragliche Verpflichtungen grundsätzlich bestehen. Unternehmen sollten, um mögliche Klagen oder andere Probleme zu vermeiden, den Posteingang sämtlicher verwendeter E-Mails laufend kontrollieren und ggf. fristgerecht aktiv werden. Alternativ sollten Accounts tatsächlich stillgelegt und ggf. mögliche Geschäftspartner über Änderungen informiert werden.

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Variable Vergütung: Unternehmen müssen Ziele rechtzeitig kommunizieren

Unternehmen müssen Ziele, von denen variable Vergütungen abhängen, rechtzeitig vorgeben. Eine verspätete Zielvorgabe kann ihre Motivations- und Anreizfunktion nicht mehr erfüllen, weil Rahmenbedingungen und Grundlagen offen sind. Daher haben betroffene Beschäftigte u. U. sogar Anspruch auf Schadenersatz. Das hat das BAG entschieden. Unternehmen, die ihren Mitarbeitenden variable Entgelte zahlen, sollten ihre Planung und Zielgrößen daher möglichst zu Beginn eines Jahres fertigstellen und entsprechende Vereinbarungen schließen.

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Schwangeren- und Mutterschutz aus Sicht von Arbeitgeber und Arbeitnehmerin (Teil 2)

Die Vorschriften zur sozialen Absicherung und zu den Ansprüchen auf Geldleistungen komplettieren die Rechte von Schwangeren und jungen Müttern. Sie sorgen dafür, dass ihnen für die Zeiten eines Beschäftigungsverbots und der Mutterschutzfristen kein finanzieller Nachteil entsteht. Im Lohnbüro des Arbeitgebers geht es derweil um die Auswirkungen des Mutterschutzes auf die Entgeltabrechnung.

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Lebenserwartung sinkt

Über viele Jahre war Langlebigkeit zwar individuell eine feine Sache, aber für die Anbieter von lebenslangen Renten stellte sie eine Herausforderung dar. Versicherer und Pensionseinrichtungen kalkulierten in ihre Rentenprodukte Puffer ein für den Fall, dass die Lebenserwartung unerwartet ansteigt und sie für länger als kalkuliert die Renten auszahlen müssen. Laut Daten der Vereinten Nationen stieg die durchschnittliche Lebenserwartung in Deutschland von 1950 bis 2015 um 13 Jahre (von 67,5 auf 80,5 Jahre).

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Gesetzgeber schafft Planungssicherheit für Bildungseinrichtungen, Lehrkräfte und ihre Berater

Die sozialversicherungsrechtliche Einstufung „selbstständiger“ Lehrkräfte in Bildungseinrichtungen hat nach dem sog. Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil v. 28.6.2022 - B 12 R 3/20 R, ZAAAJ-23473) und der Reaktion der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu großer Verunsicherung nicht nur bei Bildungseinrichtungen und Lehrkräften, sondern auch bei ihren Beratern geführt. Viele Bildungseinrichtungen mussten befürchten, für Vertragsverhältnisse mit Lehrenden Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen zu müssen. Der neu eingefügte § 127 SGB IV ist eine Reaktion des Gesetzgebers auf diese Entwicklung.

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Handwerkerleistungen: Mehrarbeit muss nicht bezahlt werden

Leisten Handwerksunternehmen mehr als vertraglich vereinbart, haben sie u. U. keinen Anspruch auf vollständige Zahlung, so das Amtsgericht München. Der Fall: Ein Handwerksbetrieb sollte in einem Lkw vertraglich festgelegte Ausbauarbeiten vornehmen. Die Rechnung wurde dann vom Auftraggeber später auch beglichen. Im Lkw wurden aber vom Handwerksbetrieb auch weitere Leistungen ausgeführt, die vertraglich nicht vereinbart waren. Die dann folgende zweite Rechnung über diese Leistungen wurde nicht beglichen. Zu Recht, wie das Gericht urteilte, da es keinen eindeutigen Nachweis über die vertragliche Zusatzvereinbarung gab. Handwerker sollten sich also vor Erledigung nicht vereinbarter Leistungen beim Auftraggeber rückversichern, ob er das wünscht. Auftraggeber sollten Rechnungen genau prüfen und nur die Arbeiten begleichen, die vereinbart waren. Das gilt analog auch für andere Branchen.

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