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Arbeits- & Sozialrecht

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Arbeitsrecht //

Arbeitgeber trägt Gehaltsrisiko bei unwirksamer Kündigung (BRAK)

Arbeitgeber können nicht im Voraus die Gehaltsansprüche ihrer Angestellten für die Zeit bis zur Klärung der Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung vertraglich ausschließen. Eine solche Regelung wäre nach § 134 BGB unwirksam. Das hat der 5. BAG-Senat nun in Übereinstimmung mit dem 2. Senat entschieden und ist damit von seiner bisherigen Rechtsprechung abgewichen (BAG, Beschluss v. 28.1.2026 - 5 AS 4/25). Hierüber informiert die BRAK.

Arbeitsrecht //

Sonn- und Feiertagsbeschäftigung

Die Regierungsparteien CDU/CSU und SPD haben in ihrem Koalitionsvertrag v. 5.5.2025 die Reformierung des Arbeitszeitrechts als eines ihrer wesentlichen Arbeitsrechtsreformvorhaben vereinbart. Eine Umsetzung der Vereinbarung lässt jedoch noch auf sich warten. Die Möglichkeiten und Grenzen zulässiger Sonn- und Feiertagsarbeit sind somit unverändert nach Maßgabe des aktuell geltenden Arbeitszeitrechts zu bewerten.

Arbeitsrecht //

Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Als Folge einer grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers wird das Risiko, dass ein Arbeitnehmer durch Krankheit arbeitsunfähig ist, zwischen Arbeitnehmer, Arbeitgeber und den Krankenkassen aufgeteilt. Zunächst bleibt der Arbeitgeber in der Pflicht. Kann ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung – vorübergehend oder dauerhaft – nicht erbringen, hat er dennoch gegenüber seinem Arbeitgeber den Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Arbeitsentgelts im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und für einen Zeitraum von sechs Wochen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes – EntgFG).

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Gesetzgebung //

Gesetzentwurf zur Anpassung des Versorgungsausgleichs vorgelegt (BMJV)

Das Recht des Versorgungsausgleichs soll punktuell angepasst werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das BMJV am 5.2.2025 veröffentlicht hat. Konkret geht es bei dem Gesetzentwurf um die Aufteilung von Rentenansprüchen aus der Zeit der Ehe. Hat ein Ex-Partner einzelne Rentenansprüche vergessen – ob versehentlich oder absichtlich –, geht das bisher zulasten des anderen Ex-Partners. Diese Gerechtigkeitslücke wird nun geschlossen. Künftig sollen vergessene Rentenansprüche auch nach der Scheidung noch ausgeglichen werden können.

Sozialversicherung //

Steueränderungsgesetz 2025: Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung

Praxisrelevante Änderungen im Überblick

Das Steueränderungsgesetz 2025 bringt zahlreiche Neuerungen mit sich, die für die Entgeltabrechnung in der Praxis von erheblicher Bedeutung sind. Dazu zählen insbesondere die Erhöhung der Entfernungspauschale, die Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale, neue Voraussetzungen für die Pauschalversteuerung von Aufwendungen im Zusammenhang mit Betriebsveranstaltungen sowie Anpassungen bei der doppelten Haushaltsführung im Ausland.

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Arbeitsrecht //

Anfechtung einer Betriebsratswahl (BAG)

Auch bei im Wesentlichen mit Hilfe einer App durchgeführter sog. Plattformarbeit kann für eine räumliche Einheit nur dann ein eigener Betriebsrat gewählt werden, wenn diese einen Betrieb oder selbständigen Betriebsteil i. S. des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) darstellt. Das setzt eine eigene organisatorische Leitung oder ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit voraus (BAG, Beschlüsse v. 28.1.2026 – 7 ABR 23/24, 7 ABR 26/24 und 7 ABR 40/24).

Betriebsrenten //

Verabschiedung des BRSG II soll die betriebliche Altersversorgung auf breitere Beine stellen

Am 5.12.2025 hat der Bundestag das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) verabschiedet. Ziel des Gesetzgebers war es, die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung zu erhöhen. Dies wird als notwendig angesehen, weil deren Verbreitung seit 2020 relativ zur Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten leicht rückläufig ist und aktuell bei 51,9 % liegt. Besonderen Nachholbedarf bei den Betriebsrenten sieht man bei kleinen und mittleren Betrieben sowie bei Niedrigverdienern. Um hier für eine weitere Verbreitung zu sorgen, setzt die Bundesregierung verstärkt auf das Sozialpartnermodell, welches mit dem BRSG II weiterentwickelt werden soll – etwa durch eine Vereinfachung des tarifvertraglichen „Andockens“ an bestehende Modelle sowie die Klarstellung, dass eine fehlerhafte Beteiligung der Sozialpartner bei der Durchführung und Steuerung keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der reinen Beitragszusage hat.

Studie über Zukunftsaussichten //

Viele junge Erwachsene blicken pessimistisch auf ihre finanzielle Zukunft

Im Lauf des vergangenen Jahrzehnts ist der Anteil der jungen Erwachsenen, die pessimistisch auf ihre finanzielle Zukunft blicken, deutlich angestiegen. Dies ist eine der Erkenntnisse aus der aktuellen Studie „Jugend, Vorsorge, Finanzen“, die das Versorgungswerk der Tarifvertragsparteien in der Metall- und Elektroindustrie, MetallRente, alle drei Jahre durchführt. Dazu befragt das Versorgungswerk 17- bis 27-Jährige zu ihrer Sicht auf die Themen Finanzen und Vorsorge. Knapp über die Hälfte der Befragten haben Angst vor Altersarmut und gut ein Viertel fühlt sich mit dem Thema Altersvorsorge überfordert. Nur ein verschwindend geringer Teil der jungen Menschen bescheinigt sich sehr gute Kenntnisse im Thema Altersvorsorge. Auf der anderen Seite sieht bis zu einem Fünftel der Befragten bei sich sogar keinerlei Kenntnisse in diesem Bereich.

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Sozialversicherung //

Kein Zugang zur beitragsfreien Familienversicherung über kurzzeitigen Bezug einer Teilrente (BSG)

Ehepartner sind nicht familienversichert, wenn sie ihre Altersrente lediglich für wenige Monate als Teilrente in Anspruch nehmen und dadurch in dieser Zeit die Einkommensgrenze für den Zugang zur Familienversicherung unterschreiten. Dies hat der 6a. Senat des BSG am 22.1.2026 für die noch bis zum 31.12.2025 geltende Rechtslage entschieden (Az: B 6a/12 KR 14/24 R).

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Entgeltgerechtigkeit: Richtlinie ab Mitte 2026 gültig

Seit Mitte 2023 ist die EU-Entgelttransparenzrichtline (2023/970) in Kraft. Sie soll für mehr Entgeltgerechtigkeit sorgen und Arbeitnehmern die Durchsetzung von Ansprüchen erleichtern. Bis Juni 2026 hat Deutschland Zeit, die Vorgaben der EU umzusetzen. Unternehmer sollten sich schon jetzt darauf einstellen. Arbeitnehmer haben u. a. das Recht, Auskunft über das durchschnittliche monatliche Bruttogehalt und sonstige Entgeltbestandteile gleicher oder gleichwertiger Arbeit zu erhalten. Auch Bewerber können Einblicke über mögliche Verdienste verlangen. Das Recht galt bisher nur für Betriebe mit mehr als 200 Mitarbeitern, allerdings soll es jetzt zumindest in Teilen unabhängig von der Betriebsgröße sein. Arbeitgeber sollten prüfen, welche Auskünfte sie ab wann geben müssen und sich eine Strategie überlegen. Ausführliche Informationen erhalten Sie unter https://go.nwb.de/q3p6q und https://go.nwb.de/znpul.

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Mindestlohn: Neue Tarife für Auszubildende

Arbeitgeber, die keinem Tarifvertrag unterliegen, sind verpflichtet, ihren Auszubildenden einen Mindestlohn zu zahlen. Dieser erhöht sich jährlich zu jedem Ausbildungsbeginn: Azubis, die 2026 eine Berufsausbildung beginnen, bekommen im ersten Lehrjahr mindestens 724 € pro Monat. Im zweiten Ausbildungsjahr steigt das Gehalt auf 854 €, im dritten Jahr gibt es 977 € und im vierten Ausbildungsjahr 1.014 €. In § 17 Berufsbildungsgesetz (BBiG) wurde die Höhe der Entgelte nur bis 2023 festgelegt. Seit 2024 wird die Höhe der monatlichen Mindestvergütung für den Start einer Berufsausbildung vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben. Weitere Informationen erhalten Sie unter https://go.nwb.de/s4vzw.

Arbeitsrecht //

Ansprüche von Arbeitnehmern auf Urlaub und – selten – auf Urlaubsabgeltung

Jeder Arbeitnehmer i. S. des § 2 Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) hat einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG). Die Gewährung von Urlaub und eine etwaige Abgeltung von Urlaub gem. § 7 Abs. 4 BUrlG führt zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern immer wieder zu Konflikten. In jüngerer Zeit hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der „Neugewährung“ von Urlaub, der für den Arbeitnehmer wegen einer behördlich angeordneten Quarantäne in der Corona-Pandemie nicht den erwünschten Erholungseffekt hatte, mit dem vertraglich ausgeschlossenen Verfall von Urlaubsansprüchen bei Langzeiterkrankung einer Arbeitnehmerin und der Berechnung von Abgeltungsansprüchen nach beendetem Arbeitsverhältnis befasst.

Arbeits- und Steuerrecht //

Arbeits-, Steuer- und Sozialrechtliches zur Aktivrente sowie praktische Hinweise für das Lohnbüro

Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) v. 22.12.2025 (BGBl 2025 I Nr. 361) ist am 1.1.2026 in Kraft getreten. Mit der Aktivrente soll ein gezielter Anreiz gesetzt werden, das Erwerbspotenzial älterer Menschen besser zu nutzen. Flankiert wird der Steueranreiz durch Einschränkungen beim sog. Vorbeschäftigungsverbot.

Sozialrecht //

Auswirkungen des SGB VI-Anpassungsgesetzes im Personalbüro

Mit dem Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz – SGB VI-AnpG) v. 22.12.2025 (BGBl 2025 I Nr. 355 v. 23.12.2025) verfolgt der Gesetzgeber u. a. eine (weitere) Modernisierung der Sozialverwaltung. So wird bspw. punktuell der rechtssichere Einsatz von KI-Modellen ermöglicht. Einige Inhalte sind aber auch für die Arbeit im Personalbüro von Belang.

Altersvorsorge //

Rentenpaket verabschiedet

Nach langem Hin und Her hat die Bundesregierung Anfang Dezember das neue Rentenpaket verabschiedet. Um einen großen Wurf handelt es sich nicht, sondern eine Ausweitung der Mütterrente, ein bisschen Frühstartrente, kleine Änderungen an der Riester-Rente. Aber teilweise wurde an wichtigen Stellschrauben gedreht, und man muss froh sein, dass die Bundesregierung das für Politiker äußerst undankbare Thema einer Rentenreform – sei sie auch noch so klein – überhaupt angeht.

Altersvorsorge in den USA //

Wie die 401(k)-Pläne im Detail funktionieren

Während man in Deutschland vorsichtig das Altersvorsorgedepot der Vorgänger-Regierung aufgreift und damit in der Altersvorsorge zumindest etwas Kapitalmarkt-Orientierung ermöglicht, gibt es in den USA mit den 401(k)-Plänen bereits seit den 1970er Jahren eine kapitalmarktorientierte Altersvorsorge. Wie diese funktionieren, erklärt Christof Quiring in einem Interview mit Anke Dembowski. Er leitet bei Fidelity International in Deutschland den Bereich betriebliche Altersvorsorge. In den USA ist Fidelity einer der größten Anbieter für 401(k)-Pläne und hat daher eine gute Datenbasis zu dieser Form der betrieblichen Altersvorsorge.

Arbeitsrecht //

Betriebsrentenstärkungsgesetz II: Auswirkungen für die Praxis der betrieblichen Altersversorgung

Das Zweite Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (BRSG II; BT-Drucks. 21/1859, 21/3085) hat mit der Zustimmung des Bundesrats am 19.12.2025 die letzte Hürde genommen und adressiert neben dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) auch das Einkommensteuergesetz (EStG), das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sowie das Versicherungsaufsichtsrecht (VAG).

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