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Arbeits- & Sozialrecht

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Arbeitsrecht //

Tarifvertragliche Mehrarbeitszuschläge - Diskriminierung wegen Teilzeitbeschäftigung (BAG)

Eine tarifvertragliche Bestimmung, nach der Mehrarbeitszuschläge unabhängig von der individuellen Arbeitszeit ab der 41. Wochenstunde zu zahlen sind, verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter (§ 4 Abs. 1 TzBfG). Die Benachteiligung kann für die Vergangenheit nur dadurch beseitigt werden, dass die Grenze für die Gewährung von Mehrarbeitszuschlägen bei Teilzeitbeschäftigten im Verhältnis ihrer individuellen Wochenarbeitszeit zur Wochenarbeitszeit Vollzeitbeschäftigter abgesenkt wird. Teilzeitbeschäftigten steht unter dieser Voraussetzung ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge zu, ohne dass den Tarifvertragsparteien zuvor die Möglichkeit zur Korrektur ihrer diskriminierenden Regelung einzuräumen ist (BAG, Urteil v. 26.11.2025 - 5 AZR 118/23).

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Minijob: Vertrag möglichst mit Rentenbeiträgen wählen

Grundsätzlich fallen bei einem Minijob Rentenbeiträge an. Minijobber können beim Arbeitgeber aber die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen. Besser ist es jedoch, sich für die Versicherung zu entscheiden. Zum einen wird damit die Rente (ein wenig) aufgestockt. Zum anderen hat man u. U. Zugang zu weiteren Leistungen wie Rehas oder einer Erwerbsminderungsrente. Weitere Informationen erhalten Sie z. B. unter https://go.nwb.de/rv5l7.

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Aktivrente: Anreiz für mehr Erwerbstätigkeit im Alter

Die Bundesregierung hat die Aktivrente auf den Weg gebracht. Für Arbeitnehmer sollen bis 2.000 € pro Monat bzw. 24.000 € pro Jahr vom Verdienst steuerfrei bleiben, wenn sie über die Regelaltersgrenze hinaus weiterarbeiten. Ausgenommen sind Selbständige, Beamte, Minijobber, Land- und Forstwirtschaft. Wichtig: Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abführen, Arbeitgeber auch Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Neuregelung tritt zum Jahreswechsel in Kraft. Weitere Informationen erhalten Sie online unter https://go.nwb.de/bv2h6.

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Sonderzahlungen: Kürzung bei Streiks und anderen Ausfallzeiten möglich

Weihnachtsgeld oder andere Sonderzahlungen können bei entsprechenden Betriebsvereinbarungen gekürzt werden, auch bei einem Streik. Im konkreten Fall hat ein Unternehmen das Weihnachtsgeld wegen einem Streik gekürzt, da in der Betriebsvereinbarung festgehalten war, dass es bei Fehlzeiten, egal aus welchem Grund, anteilig reduziert werden kann. Das hat das Arbeitsgericht Offenbach in einer aktuellen Entscheidung bestätigt (ArbG Offenbach, Beschluss v. 28.8.2025 - 10 Ca 57/25, https://go.nwb.de/skymj).

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Sozialversicherung //

Gesetzlicher Mindestlohn - Keine Erfüllung durch Firmenwagen (BSG)

Ein Arbeitgeber muss zusätzlich zu den wegen Überlassung eines Firmenwagens bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Durch die Überlassung eines Firmenwagens wird der Mindestlohnanspruch nicht erfüllt. Mit seiner vom Gesetz angeordneten Entstehung werden hierauf Sozialversicherungsbeiträge fällig. Diese sind nicht durch die wegen der Überlassung des Firmenwagens bereits gezahlten Beiträge abgegolten. Dies hat der 12. Senat des BSG in seiner Sitzung am 13.11.2025 entschieden (Az: B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R).

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Arbeitsrecht //

Keine primäre Korrekturkompetenz der Tarifvertragsparteien im Anwendungsbereich unionsrechtlich überformter Diskriminierungsverbote (BAG)

Verstößt eine tarifliche Norm gegen das Diskriminierungsverbot befristet beschäftigter Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 2 TzBfG und ist deshalb gem. § 134 BGB (teil)nichtig, hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch darauf, so behandelt zu werden wie die vergleichbaren Dauerbeschäftigten, ohne dass den Tarifvertragsparteien zuvor die Möglichkeit zur Korrektur ihrer diskriminierenden Regelung einzuräumen ist (BAG, Urteil v. 13.11.2025 – 6 AZR 131/25).

Wirtschaftsrecht //

Umstellung der Rentenzahlungen auf ausschließlich unbare Zahlungswege

Möglichkeit des baren Rentenempfangs besteht nur noch bis Anfang Dezember 2025

Die bisher bestehende Möglichkeit, dass Rentenempfänger, die kein eigenes Konto haben, ihre Rentenzahlung bar über den Rentenservice der Deutschen Post empfangen können, wird es zukünftig nicht mehr geben. Die Deutsche Bank als Nachfolgerin der Postbank bietet ab Dezember 2025 keine Barauszahlungen von Renten („Zahlungsanweisungen zur Verrechnung“) mehr an.

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Gesetzgebung //

Neue Regeln für die Anfechtung der Vaterschaft durch leibliche Väter: Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf (BMJV)

Das Bundeskabinett hat am 29.10.2025 einen Gesetzentwurf beschlossen, der neue Regeln für die Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter vorsieht. Der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vorgelegte Gesetzentwurf soll ein Urteil des BVerfG umsetzen. Dabei sollen die Grundrechte aller Beteiligten angemessen berücksichtigt werden. Ein wichtiges Anliegen der Neuregelungen ist, das Lebensalter des Kindes als leitenden Faktor in den Entscheidungsprozessen der Familiengerichte stärker in den Fokus zu rücken.

Frühstart-Rente //

GDV-Frühstart-Rechner zeigt Potenzial für Altersvorsorge

Die Bundesregierung hat sich in dieser Legislatur vorgenommen, mit der Frühstart-Rente einen frühzeitigen Einstieg in die kapitalgedeckte Altersvorsorge zu ermöglichen. Vom sechsten bis zum 18. Lebensjahr sollen monatlich 10 € staatlicher Zuschuss in ein individuell geführtes, privatwirtschaftlich organisiertes Altersvorsorgedepot fließen – für jedes Kind, das eine Bildungseinrichtung in Deutschland besucht. Die Ersparnisse, die im Rahmen dieser Frühstart-Rente gebildet werden, sollen erst ab dem Renteneintritt ausgezahlt und besteuert werden.

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Minijob: Kündigungsfristen beachten

Auch bei einem Minijob gilt für Beschäftigte die gesetzliche Kündigungsfrist. Diese beträgt vier Wochen. Gekündigt werden kann immer zum 15. bzw. zum Ende eines Kalendermonats. Wichtig ist, dass die Kündigung mindestens innerhalb von 28 Kalendertagen geschieht. Wochenende und Feiertage zählen zu den 28 Tagen; der Tag, an dem die Kündigung zugestellt wird, hingegen nicht. Eine Kündigung sollte möglichst schriftlich auf Papier erfolgen. Per Mail, WhatsApp oder mündlich ist eine Kündigung bspw. nicht rechtswirksam. Weitere Informationen erhalten Sie unter https://go.nwb.de/z7u6w.

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Arbeitsrecht //

Anspruch auf Entgeltdifferenz wegen Geschlechtsdiskriminierung – Paarvergleich (BAG)

Männer und Frauen haben bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit Anspruch auf gleiches Entgelt. Klagt eine Arbeitnehmerin auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, begründet der Umstand, dass ihr Entgelt geringer ist als das eines männlichen Kollegen, der die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet, regelmäßig die Vermutung, dass diese Benachteiligung wegen des Geschlechts erfolgt ist. Kann der Arbeitgeber die aus einem solchen Paarvergleich folgende Vermutung einer Benachteiligung wegen des Geschlechts nicht widerlegen, ist er zur Zahlung des Entgelts verpflichtet, das er dem zum Vergleich herangezogenen Kollegen gezahlt hat. Dies gibt die Rechtsprechung des EuGH vor (BAG, Urteil v. 23.10.2025 – 8 AZR 300/24).

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Arbeitsrecht //

Kirchenmitgliedschaft als Einstellungsvoraussetzung (BVerfG)

Das BVerfG hat der Verfassungsbeschwerde eines kirchlichen Arbeitgebers stattgegeben, die sich gegen ein Urteil des BAG richtet. Das BAG hatte den kirchlichen Arbeitgeber mit Urteil v. 25.10.2018 - 8 AZR 501/14 zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt, weil er eine konfessionslose Bewerberin für eine ausgeschriebene Stelle nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen hatte (BVerfG, Beschluss v. 29.9.2025 - 2 BvR 934/19).

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