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Arbeits- & Sozialrecht

Sozialrecht //

Auswirkungen des SGB VI-Anpassungsgesetzes im Personalbüro

Mit dem Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz – SGB VI-AnpG) v. 22.12.2025 (BGBl 2025 I Nr. 355 v. 23.12.2025) verfolgt der Gesetzgeber u. a. eine (weitere) Modernisierung der Sozialverwaltung. So wird bspw. punktuell der rechtssichere Einsatz von KI-Modellen ermöglicht. Einige Inhalte sind aber auch für die Arbeit im Personalbüro von Belang.

Altersvorsorge //

Rentenpaket verabschiedet

Nach langem Hin und Her hat die Bundesregierung Anfang Dezember das neue Rentenpaket verabschiedet. Um einen großen Wurf handelt es sich nicht, sondern eine Ausweitung der Mütterrente, ein bisschen Frühstartrente, kleine Änderungen an der Riester-Rente. Aber teilweise wurde an wichtigen Stellschrauben gedreht, und man muss froh sein, dass die Bundesregierung das für Politiker äußerst undankbare Thema einer Rentenreform – sei sie auch noch so klein – überhaupt angeht.

Altersvorsorge in den USA //

Wie die 401(k)-Pläne im Detail funktionieren

Während man in Deutschland vorsichtig das Altersvorsorgedepot der Vorgänger-Regierung aufgreift und damit in der Altersvorsorge zumindest etwas Kapitalmarkt-Orientierung ermöglicht, gibt es in den USA mit den 401(k)-Plänen bereits seit den 1970er Jahren eine kapitalmarktorientierte Altersvorsorge. Wie diese funktionieren, erklärt Christof Quiring in einem Interview mit Anke Dembowski. Er leitet bei Fidelity International in Deutschland den Bereich betriebliche Altersvorsorge. In den USA ist Fidelity einer der größten Anbieter für 401(k)-Pläne und hat daher eine gute Datenbasis zu dieser Form der betrieblichen Altersvorsorge.

Arbeitsrecht //

Betriebsrentenstärkungsgesetz II: Auswirkungen für die Praxis der betrieblichen Altersversorgung

Das Zweite Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (BRSG II; BT-Drucks. 21/1859, 21/3085) hat mit der Zustimmung des Bundesrats am 19.12.2025 die letzte Hürde genommen und adressiert neben dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) auch das Einkommensteuergesetz (EStG), das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sowie das Versicherungsaufsichtsrecht (VAG).

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Gehaltsabrechnung //

Störung bei der Bereitstellung der KV/PV-Merkmale (BZSt)

Aufgrund einer technischen Störung im BZSt, die bereits identifiziert und bereinigt wurde, kam es bei der Bereitstellung der ELStAM Anfang Dezember zu Unregelmäßigkeiten. Der Fehler hat sich vor allem bei den Gehältern vorschüssig auszahlender Dienststellen im öffentlichen Dienst ausgewirkt. Eine Korrektur der Bezüge des Monats Januar 2026 ist in den meisten Fällen nicht mehr möglich, sodass eine rückwirkende Korrektur des Lohnsteuerabzugs (Nachberechnung) durch die Arbeitgeber vorgenommen werden muss. Hierauf macht das BZSt aufmerksam.

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Arbeitsrecht //

Arbeitszeiterfassung in Großkanzleien (BRAK)

Die BRAK macht auf ein Urteil des VG Hamburg aufmerksam, wonach die Hamburger Arbeitsschutzbehörde einer internationalen Großkanzlei die Pflicht auferlegen durfte, die Arbeitszeiten ihrer (Senior) Associates zu erfassen. Die sich aus einem EuGH- und einem BAG-Urteil ergebende Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt auch für Rechtsanwälte. Dementsprechend muss die Großkanzlei diese Berufsgruppe im Unternehmen auch über diese Pflicht aufklären. Denn es besteht der begründete Verdacht einer regelmäßigen Überschreitung der gesetzlich zulässigen Höchstarbeits- sowie Pausenzeiten – die ebenfalls für Großkanzlei-Associates gelten (VG Hamburg, Urteil v. 18.11.2025 - 21 K 1202/25).

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Resturlaub: Kein automatischer Verfall

Resturlaub verfällt am Jahresende nur dann, wenn Arbeitgeber ihre Beschäftigten eindeutig und rechtzeitig darauf hinweisen. Ansonsten bleibt der Anspruch bestehen. Grundsätzlich gilt, dass der Jahresurlaub im Kalenderjahr genommen werden muss, es sei denn, es stehen wichtige Ereignisse wie z. B. Krankheit oder saisonbedingte Engpässe gegenüber. Dann kann der Urlaub bis Ende März des Folgejahres übertragen werden. Entscheidend ist die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers: Er muss seine Mitarbeitenden am besten zu Beginn des Jahres darauf aufmerksam machen, dass und wann Urlaubsansprüche entfallen können. Wird dieser Hinweis unterlassen, bleibt der Anspruch bestehen. Weitere Details lesen Sie online unter https://go.nwb.de/w9kd0.

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Sozialversicherung //

Spitzenverbände erläutern Übergangsregelung für Lehrer und Dozenten

Auf Honorarbasis tätige Lehrer und Dozenten können bis zum 31.12.2026 unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin als Selbständige gelten. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger haben jetzt präzisiert, in welchen Fällen die gesetzliche Übergangsregelung greift. Es genügt demnach nicht, wenn die Parteien beim Abschluss des Vertrags von einer Selbständigkeit ausgegangen sind. Es ist zudem eine ausdrückliche Zustimmung der Lehrkraft erforderlich.

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Sozialversicherung //

Übergangsregelung für Lehrkräfte (DRV)

Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) nimmt Stellung zum Anwendungsbereich und den Voraussetzungen der Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten, die mit Wirkung zum 1.3.2025 in Kraft getreten ist. Bei einer Beschäftigung als Lehrkraft, die fehlerhaft als selbständige Tätigkeit behandelt wird, wird die Versicherungspflicht der Beschäftigung in der Kranken-, Pflege, Renten- und Arbeitslosenversicherung aufgeschoben und erst ab dem 1.1.2027 wirksam.

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Arbeitsrecht //

Tarifvertragliche Mehrarbeitszuschläge - Diskriminierung wegen Teilzeitbeschäftigung (BAG)

Eine tarifvertragliche Bestimmung, nach der Mehrarbeitszuschläge unabhängig von der individuellen Arbeitszeit ab der 41. Wochenstunde zu zahlen sind, verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter (§ 4 Abs. 1 TzBfG). Die Benachteiligung kann für die Vergangenheit nur dadurch beseitigt werden, dass die Grenze für die Gewährung von Mehrarbeitszuschlägen bei Teilzeitbeschäftigten im Verhältnis ihrer individuellen Wochenarbeitszeit zur Wochenarbeitszeit Vollzeitbeschäftigter abgesenkt wird. Teilzeitbeschäftigten steht unter dieser Voraussetzung ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge zu, ohne dass den Tarifvertragsparteien zuvor die Möglichkeit zur Korrektur ihrer diskriminierenden Regelung einzuräumen ist (BAG, Urteil v. 26.11.2025 - 5 AZR 118/23).

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Minijob: Vertrag möglichst mit Rentenbeiträgen wählen

Grundsätzlich fallen bei einem Minijob Rentenbeiträge an. Minijobber können beim Arbeitgeber aber die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen. Besser ist es jedoch, sich für die Versicherung zu entscheiden. Zum einen wird damit die Rente (ein wenig) aufgestockt. Zum anderen hat man u. U. Zugang zu weiteren Leistungen wie Rehas oder einer Erwerbsminderungsrente. Weitere Informationen erhalten Sie z. B. unter https://go.nwb.de/rv5l7.

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Aktivrente: Anreiz für mehr Erwerbstätigkeit im Alter

Die Bundesregierung hat die Aktivrente auf den Weg gebracht. Für Arbeitnehmer sollen bis 2.000 € pro Monat bzw. 24.000 € pro Jahr vom Verdienst steuerfrei bleiben, wenn sie über die Regelaltersgrenze hinaus weiterarbeiten. Ausgenommen sind Selbständige, Beamte, Minijobber, Land- und Forstwirtschaft. Wichtig: Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abführen, Arbeitgeber auch Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Neuregelung tritt zum Jahreswechsel in Kraft. Weitere Informationen erhalten Sie online unter https://go.nwb.de/bv2h6.

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