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Auslegung von substanzumschreibenden Typusbegriffen in Substanznormen
Zahlreiche deutsch-steuerliche Normen stellen für die Auslösung oder Beibehaltung einer Besteuerung dem Grunde nach tatbestandlich auf das (Nicht-)Vorliegen von Substanz ab. Indes ist Substanz bislang im deutschen Steuerrecht noch nicht definiert. Zwar weist die Auslegung der normspezifischen Substanzanforderungen von Substanznormen über alle Substanznormen hinweg wesentliche Gemeinsamkeiten auf, doch können sich in Abhängigkeit von Sinn und Zweck der einzelnen Substanznorm Abweichungen ergeben.
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I. Systematisierung von Substanznormen
Substanznormen lassen sich anhand ihres Normzwecks in sog. Normencluster einordnen. Typische Normencluster sind z. B. Substanznormen zur „Begründung der Besteuerung dem Grunde nach“ und Substanznormen zur „Missbrauchsvermeidung“. Darüber hinaus kann auch innerhalb eines Normenclusters eine weitere Unterteilung von Substanznormen anhand ihres Sinn und Zwecks erfolgen. So kann das Normencluster „Missbrauchsvermeidung“ weiter untergliedert werden in allgemeine Missbrauchsvermeidungsnormen (z. B. § 42 AO) und spezialgesetzliche Missbrauchsvermeidungsnormen (z. B. §§ 7 ff. AStG und § 50d Abs. 3 EStG). Sind zwei Substanznormen einem gemeinsamen Normenclu...