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Öffentliches- & Verwaltungsrecht

Abo Fokus //

Fokus: Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch bei Abwerbung von Mitarbeitern eines Konkurrenten

Das LG Koblenz hatte über eine einstweilige Verfügung aufgrund der Abwerbung von Mitarbeitern eines Konkurrenzunternehmens zu entscheiden. Lesen Sie im Folgenden, wann die Abwerbung von Mitarbeitern eines Konkurrenten zulässig ist und wann ein unlauteres gesetzwidriges Abwerben vorliegt (LG Koblenz, Beschluss v. 17.9.2024 - 11 O 12/24).

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Dienstrecht //

Kein Unfallschutz für Reparaturversuch an einer Wanduhr im Dienstzimmer mit einem privaten Klappmesser (BVerwG)

Die Verwendung eines abstrakt gefährlichen Gegenstands – hier eines Klappmessers – zu einem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch – hier Reparaturversuch an einer Uhr – läuft den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn zuwider und steht deshalb der Anerkennung eines Unfallereignisses als Dienstunfall entgegen (BVerwG, Urteil v. 13.3.2025 - 2 C 8.24).

Abo Verwaltungsverfahrensrecht //

Steuerschulden als Grund für die Versagung oder Entziehung verwaltungsrechtlicher Erlaubnisse

Die Nichtzahlung von Steuern kann neben steuerrechtlichen Folgen auch im Bereich des Verwaltungsrechts zu nachteiligen Konsequenzen für den Bürger führen. Dies ist etwa der Fall, wenn ihm als Gewerbetreibender die Ausübung seines Gewerbes untersagt wird, weil er „unzuverlässig“ i. S. des § 35 GewO ist. Ein möglicher Grund hierfür: Steuerschulden. Die verwaltungsrechtlichen Rechtsfolgen von Steuerschulden lassen sich beispielhaft an der Passversagung und der Passentziehung darstellen. Die behördlichen Befugnisse knüpfen u. a. daran an, dass ein Antragsteller oder Passinhaber sich wahrscheinlich seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen will.

Abo Wohnungseigentumsgesetz //

Ansprüche einzelner WEG-Eigentümer auf bauliche Veränderungen im Wohnungseigentum

Das Wohnungseigentumsrecht ist mit der Reform im Jahr 2020 umfassend geändert und vor allem auch aktuellen Bedürfnissen angepasst worden. Zu den wichtigsten Neuerungen gehört die neu geschaffene Möglichkeit, bauliche Veränderungen mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschließen (§ 25 Abs. 1 WEG). Außerdem hat der Gesetzgeber wichtigen Entwicklungen Rechnung getragen, indem er individuelle Ansprüche des einzelnen Wohnungseigentümers auf Schaffung von Barrierefreiheit, Elektromobilität, Einbruchsschutz, ein sehr leistungsfähiges Telekommunikationsnetz und neuerdings auf eine Stromerzeugung durch Steckersolargeräte festgelegt hat (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1–5 WEG).

Abo Panorama //

Das BEG IV nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens

Der Bundesrat hat am 18.10.2024 dem „Vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ (BEG IV, BR-Drucks. 474/24) zugestimmt. Der Bundestag hatte das Gesetz am 26.9.2024 in der vom Rechtsauschuss empfohlenen Fassung (BT-Drucks. 20/13015) verabschiedet. Es kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Danach tritt das BEG IV im Wesentlichen am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals, also am 1.1.2025, in Kraft.Rätke, Jahresabschluss 2024, BBK 6/2025 S. 248Olbertz, Arbeitsrechtliche Highlights im Jahr 2024, NWB 12/2025 S. 789Eggert, Neue Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege, BBK 3/2025 S. 110Eilts, Neuerungen in der Entgeltabrechnung - Update 2025 (Teil 2), NWB 4/2025 S. 249Eilts, Neuerungen in der Entgeltabrechnung - Update 2025 (Teil 1), NWB 3/2025 S. 185Track 19-23 | Viertes Bürokratieentlastungsgesetz: Mehr Zeit für eigentliche Aufgaben von Wirtschaft und Verwaltung, Steuern mobil 1/2025NWB-Nachricht v. 16.12.2024, Gesetzgebung | Bundesrat stimmt Bürokratieentlastungsverordnung nach Maßgabe zuHoffmann/Markl, Vereinfachungen im Steuerrecht durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV), BBK 23/2024 S. 1073

Abo Gebäudeenergiegesetz //

Pflicht zur Prüfung und Optimierung von Heizungsanlagen nach dem GEG

Nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) können „alte“ Heizungsanlagen theoretisch bis zum Jahr 2044 weiterbetrieben werden. Das GEG verpflichtet Eigentümer aber zur Prüfung und Optimierung ihrer bestehenden Anlage, wenn diese in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben wird. Auch auf Wärmepumpen, die nach Ablauf des 31.12.2023 eingebaut oder aufgestellt wurden/werden, beziehen sich die Pflichten.

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Abo

DSGVO: Leitfaden zum Umgang mit Mieterdaten

Speziell in der Immobilienbranche ist das rechtskonforme Sammeln und Speichern von Mieterdaten problematisch, weil es zahlreiche Risiken gibt, wie bspw. Datenklau oder -missbrauch. Um Vermietern Hilfestellung zu geben, hat das Institut für Corporate Governance in der deutschen Immobilienwirtschaft (ICG) e. V. zusammen mit Freshfields Bruckhaus Deringer einen Leitfaden zum sicheren Umgang mit Daten entwickelt. Best-Practice-Beispiele sollen die Vorgaben aus der Gesetzgebung veranschaulichen, geben Handlungsempfehlungen und weisen auf Risiken hin. Den Leitfaden können Sie online abrufen unter https://go.nwb.de/d3ovc.

Abo Kommunales Abgabenrecht //

Keine Festsetzung von kommunalen Abgaben zum Vorteilsausgleich bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag

Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen wie Straßen, Wege und Plätze einen Erschließungsbeitrag (§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss v. 3.11.2021 - 1 BvL 1/19, JAAAH-95438) ist der Gesetzgeber dazu verpflichtet, Regelungen zu schaffen, die verhindern, dass derartige Abgaben zum Vorteilsausgleich ohne zeitliche Begrenzung nach Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage festgesetzt werden. Denn eine zeitlich unbegrenzte Möglichkeit der Erhebung solcher Abgaben nach dem Eintritt der mit diesen abzugeltenden Vorteilslage würde dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit als wesentlichem Element des in Art. 20 Abs. 3 GG normierten Rechtsstaatsprinzips in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit zuwiderlaufen. Dieses schützt die Bürger davor, dass lang zurückliegende, faktisch längst abgeschlossene Vorgänge ohne zeitliche Begrenzung als Anknüpfungspunkt für neue Lasten herangezogen werden.

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Abo DSGVO //

BFH klärt Voraussetzungen und Reichweite des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs

Der Bundesfinanzhof hat aktuell klargestellt, dass ein Steuerpflichtiger vom Finanzamt grds. Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten verlangen kann. Dass der Steuerpflichtige mit seinem Auskunftsersuchen Ziele außerhalb der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verfolgt, erlaubt es dabei der Finanzverwaltung nicht, die Auskunft zu verweigern. Der Auskunftsanspruch gewährt aber kein Recht auf die (elektronische) Zurverfügungstellung von Kopien von ganzen Akten.

Abo Datenschutz und Haftung //

Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren und in der Steuerkanzlei

Das erste Halbjahr 2024 brachte mehrere höchstrichterliche Entscheidungen zu datenschutzrechtlichen Fallkonstellationen, die unmittelbar den Berufsstand betreffen. Sowohl in Bezug auf den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch als auch bei der Frage des Schadensersatzes nach Datenschutzverletzungen ist zu erkennen, dass die nationale Rechtsprechung versucht, die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in praktikable Entscheidungen umzusetzen und keine uferlosen Ansprüche zu generieren, deren Verletzung dann noch mit Schadensersatz sanktioniert wird.

Abo Subventionen //

Streitpunkte bei der Gewährung direkter staatlicher Subventionen

Staatliche Subventionen dienen dem Zweck, Wirtschaft und Gesellschaft zu stabilisieren, so millionenfach geschehen während der Coronakrise und der nachfolgenden (kriegsbedingten) Energie(preis)krise. Auch wenn Steuerberater i. d. R. nicht unmittelbar in die Beantragung und Abwicklung der Subventionsgewährung an ihre Mandanten eingebunden sind, sollten sie die Rahmenbedingungen für die Gewährung und Inanspruchnahme von Subventionen und die jüngere Rechtsprechung zum Subventionsrecht kennen.

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Beamtenrecht //

Regelungen zum Kinderzuschlag bei Teilzeitbeschäftigung in Baden-Württemberg gleichheitswidrig (VerfGH)

§ 41 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) ist mit Art. 2 Abs. 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit in Teilzeit beschäftigte Anspruchsberechtigte, die zusammen nicht die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung erreichen, den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags nicht entsprechend der Summe ihrer regelmäßigen Arbeitszeit erhalten (Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil v. 12.7.2024 - 1 GR 24/22).

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