Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
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§ 7 HGrStG Faktor (ersetzt den § 13 des Grundsteuergesetzes)
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1Vergleichbar mit dem Lage-Faktor im niedersächsischen Grundsteuermodell stellt auch der in § 7 HGrStG geregelte Faktor ein Kernelement des hessischen Flächen-Faktor-Verfahrens dar. Mit ihm wird das von der Lage des Grundstücks völlig unabhängige bayerische Flächenmodell um eine Komponente erweitert, welche gleich große, gleich genutzte Grundstücke innerhalb einer Gemeinde anhand ihrer Lage differenziert. Die Steuerpflichtigen müssen zur Bestimmung des Faktors nichts beitragen. Die in Hessen flächendeckend elektronisch verfügbaren Bodenrichtwerte (Zonenwerte) können automatisiert in das Berechnungsverfahren einbezogen werden und müssen in der Erklärung zur Festsetzung des Steuermessbetrags nicht von den Steuerpflichtigen angegeben werden.
2Im Gesamtgefüge des hessischen Grundsteuermodells kommt dem Faktor eine zentrale Bedeutung zu. Durch ihn wird der nach dem bayerischen Flächenmodell ermittelte und von der Lage des Grundstücks unabhängige Wert um eine Lagekomponente erweitert, die den Äquivalenzbetrag entweder erhöht oder vermindert. Gegenüber einem reinen (lageunabhängigen) Flächen...