Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
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§ 8 NGrStG Feststellungsverfahren
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 8 NGrStG trifft ergänzende verfahrensrechtliche Regelungen zu den Inhalten des Feststellungsbescheides i. S. des sinngemäß anwendbaren § 219 Abs. 2 BewG, zur Durchführung der Hauptfeststellung sowie von Flächen- und Betragsfortschreibungen. Abweichungen und Ergänzungen zum Feststellungsverfahren nach dem Bewertungsgesetz werden aus Gründen der besseren Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit in einer Norm zusammengefasst. Die Vorschrift regelt darüber hinaus die Erklärungs- und Anzeigepflichten der Bürgerinnen und Bürger.
2§ 8 Abs. 1 NGrStG regelt die auf der ersten Stufe des dreistufigen Verfahrens erfolgende Feststellung der Äquivalenzbeträge. Ergänzend zu der bundesgesetzlichen Regelung in § 219 BewG wird bestimmt, dass die Flächen von Grund und Boden, Gebäuden sowie deren Einordnung als Wohn- oder Nutzfläche durch Feststellungsverwaltungsakt i. S. des § 180 Abs. 1 Nr. 1 AO gesondert festzustellen sind. Verfahrensrechtlich wird gesetzlich sichergestellt, dass der Feststellungsbescheid mit dem nachfolgenden Grundsteuermessbescheid verbunden und zusammengefasst bekannt gegeben werden kann.
3§ 8 Abs. 2 NGrStG bestimmt, dass die H...