Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 7 NGrStG Hebesatz
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 7 NGrStG enthält besondere Regelungen zum Hebesatzrecht der Gemeinden. § 7 Abs. 1 NGrStG verpflichtet die Gemeinden, bei der Hauptveranlagung auf den anhand des bisherigen und des künftig erwarteten Grundsteueraufkommens aufgrund der neuen Grundsteuermessbeträge einen aufkommensneutralen Hebesatz zu ermitteln und diesen nach § 7 Abs. 2 NGrStG zu veröffentlichen. Das Hebesatzrecht der Gemeinden bleibt von dieser Pflicht im Übrigen, wie § 7 Abs. 3 NGrStG klarstellt, unberührt. Die Vorschrift ermöglicht den Gemeinden darüber hinaus, nach § 7 Abs. 3 NGrStG i. V. mit § 25 Abs. 5 GrStG für unbebaute, baureife Grundstücke aus städtebaulichen Gründen einen erhöhten Hebesatz (sog. Grundsteuer C) festzusetzen.
2–5(Einstweilen frei)
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
6Die Vorschrift wurde im Jahr 2021 mit dem Stammgesetz in das NGrStG aufgenommen. Im Gesetzentwurf war die Regelung noch in § 6 NGrStG verortet.
7§ 7 Abs. 3 NGrStG in der vorliegenden Fassung war in dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Regierungskoalition nicht enthalten und wurde erst im parlamentarischen Verfahren aufgrund einer Empfehlung des federführenden Ausschusses für Haushalt und Finanz...