Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
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§ 23 LGrStG BW Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
1Die Vorschrift wurde erstmalig im Jahr 2020 in das LGrStG BW aufgenommen.
2In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu:
§ 23 entspricht inhaltlich weitgehend dem bisherigen § 29 BewG. Er ist insbesondere hinsichtlich der neuen Begrifflichkeiten redaktionell angepasst. § 23 regelt, welche Erhebungsmöglichkeiten über Besteuerungsgrundlagen und Auskunfts- rechte das Finanzamt hat sowie welche Mitteilungspflichten andere Behörden gegenüber dem Finanzamt haben.
Insbesondere regelt § 23 Absatz 1 die Anzeige- und Mitteilungspflichten der nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Behörden. Diese haben alle ihnen bekannt gewordenen Umstände, die für die Feststellung von Grundsteuerwerten oder die Festsetzung der Grundsteuer von Bedeutung sind, mitzuteilen. Dazu gehören insbesondere die in § 23 Absatz 2 festgelegten Daten der Grundbuchämter. Darüber hinaus gehören hierzu insbesondere Daten, die bei der Vermessungs- und Katasterverwaltung im amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem technisch geführt werden.
§ 23 Absatz 3 regelt, dass die mitteilungspflichtigen Stellen grundsätzlich verpflichtet sin...