Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
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§ 16 LGrStG BW Fortschreibungen
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
1Die Vorschrift wurde erstmalig im Jahr 2020 in das LGrStG BW aufgenommen.
2In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu:
Die Norm ist an die bisherige Regelung angelehnt und regelt, wann es zwischen zwei Hauptfeststellungen zu Fortschreibungen kommt.
Zu Absatz 1
Die Wertfortschreibungsgrenzen in Absatz 1 wurden auf Euro umgestellt und die Höhe angepasst. Eine Neufeststellung der Grundsteuerwerte ist nunmehr vorzunehmen, wenn der in Euro ermittelte und auf volle hundert Euro abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, von dem entsprechenden Wert des letzten Feststellungszeitpunkts nach oben oder nach unten um mehr als 15000 Euro abweicht. Bis zu einer Abweichung von 15000 Euro beim Grundsteuerwert ist regelmäßig nur eine untergeordnete Differenz in der Höhe der Grundsteuer gegeben.
Die Höhe der Wertfortschreibungsgrenzen berücksichtigt, dass eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse stets in vollem Umfang geprüft werden muss. Sie nehmen den Gedanken der Kleinbetragsverordnung auf, orientieren sich an einem verwaltungseffizienten Handeln und berücksichtigen, dass die Besch...