Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
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§ 13 LGrStG BW Feststellung von Grundsteuerwerten
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
1Die Vorschrift wurde erstmalig im Jahr 2020 in das LGrStG BW aufgenommen.
2In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu:
Die Norm bestimmt, für welches Vermögen Grundsteuerwerte gesondert festzustellen sind. Sie entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Recht unter Anpassung an die neuen Begrifflichkeiten. Statt Einheitswerten sind nunmehr Werte für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und für Grundstücke gesondert festzustellen. Im Feststellungsbescheid sind darüber hinaus für die Grundsteuerwertfeststellung bei land- und forstwirtschaftlichen Grundvermögen Feststellungen über die Vermögensart und die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit sowie der Höhe der Anteile bei mehreren Beteiligten zu treffen. Für das Grundvermögen wird indes die Vermögensart nicht benötigt (Absatz 3). Absatz 4 der Norm sieht vor, dass eine Feststellung nur zu erfolgen hat, wenn sie für die Besteuerung von Bedeutung ist.
II. Geltungsbereich
3Das LGrStG BW gilt für in Baden-Württemberg belegene Grundstücke.
4–5(Einstweilen frei)