Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
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§ 52 LGrStG BW Fälligkeit
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
1Die Vorschrift wurde erstmalig im Jahr 2020 in das LGrStG BW aufgenommen.
2In der
Gesetzesbegründung heißt es
hierzu:
Die Norm entspricht dem bisherigen
§ 28 GrStG
und regelt den Fälligkeitszeitpunkt der Grundsteuer.
II. Geltungsbereich
3Das LGrStG BW gilt für in Baden-Württemberg belegene Grundstücke.
4–5(Einstweilen frei)
B. Systematische Kommentierung
6Die Vorschrift entspricht § 28 GrStG. Auf die Kommentierung von Grootens in Grootens, GrStG § 28 Rz. 36–71 wird verwiesen.