Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
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§ 45 LGrStG BW Aufhebung des Steuermessbetrags
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
1Die Vorschrift wurde erstmalig im Jahr 2020 in das LGrStG BW aufgenommen.
2In der
Gesetzesbegründung heißt es
hierzu:
Die Norm entspricht dem bisherigen
§ 20 GrStG
und regelt die Aufhebung des Steuermessbetrags, insbesondere wenn der
Steuergegenstand wegfällt oder infolge von Befreiungsgründen nicht mehr der
Besteuerung zugrunde gelegt wird.
II. Geltungsbereich
3Das LGrStG BW gilt für in Baden-Württemberg belegene Grundstücke.
4–5(Einstweilen frei)
B. Systematische Kommentierung
I. Aufhebung des Grundsteuermessbetrags (§ 45 Abs. 1 LGrStG BW)
6§ 45 Abs. 1 LGrStG BW entspricht § 20 Abs. 1 GrStG, auf die Kommentierung von Bock in Grootens, GrStG § 20 Rz. 20–25 wird verwiesen.
7–8(Einstweilen frei)
II. Zeitpunkt der Wirkung der Aufhebung (§ 45 Abs. 2 LGrStG BW)
9§ 45 Abs. 2 LGrStG BW entspricht § 20 Abs. 2 GrStG, auf die Kommentierung von Bock in Grootens, GrStG § 20 Rz. 26–31 wird verwiesen.
10–11(Einstweilen frei)
III. Zeitpunkt der Wirkung bei Aufhebung zwischen Hauptveranlagungszeitpunkt und Wirksamwerden der Steuermessbeträge (§ 45 Abs. 3 LGrStG BW)
12§ 45 Abs. 3 LGrStG BW entspricht inhaltlich § 20 Abs. 3 GrStG. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 45 Abs. 3 LGrStG BW müssen die Voraussetzungen für die Neuveranlagung „zwischen“ dem Hauptveranlagungszeitpunkt und...