Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
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§ 43 LGrStG BW Nachveranlagung
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
1Die Vorschrift wurde erstmalig im Jahr 2020 in das LGrStG BW aufgenommen.
2In der
Gesetzesbegründung heißt es
hierzu:
Die Norm entspricht dem bisherigen
§ 18 GrStG
und regelt korrespondierend zu den Regelungen über die Feststellung eines neuen
Besteuerungswertes das Erfordernis einer
Nachveranlagung.
II. Geltungsbereich
3Das LGrStG BW gilt für in Baden-Württemberg belegene Grundstücke.
4–5(Einstweilen frei)
B. Systematische Kommentierung
I. Nachveranlagung bei Nachfeststellung des Grundsteuerwerts (§ 43 Abs. 1 LGrStG BW)
6§ 43 Abs. 1 LGrStG BW entspricht § 18 Abs. 1 GrStG, auf die Kommentierung von Bock in Grootens, GrStG § 18 Rz. 20–26 wird verwiesen.
7–8(Einstweilen frei)
II. Nachveranlagung bei Wegfall einer Steuerbefreiung (§ 43 Abs. 2 LGrStG BW)
9§ 43 Abs. 2 LGrStG BW entspricht § 18 Abs. 2 GrStG, auf die Kommentierung von Bock in Grootens, GrStG § 18 Rz. 27–31 wird verwiesen.
10–11(Einstweilen frei)
III. Nachveranlagungszeitpunkt (§ 43 Abs. 3 LGrStG BW)
12§ 43 Abs. 3 LGrStG BW entspricht § 18 Abs. 3 GrStG, auf die Kommentierung von Bock in Grootens, GrStG § 18 Rz. 32–38 wird verwiesen.
13–14(Einstweilen frei)