Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
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§ 12 LGrStG BW Dingliche Haftung
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
1Die Vorschrift wurde erstmalig im Jahr 2020 in das LGrStG BW aufgenommen.
2In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu:
Durch die Anordnung der Grundsteuer als öffentliche Last wird es der Verwaltung ermöglicht, sich unmittelbar aus dem haftenden Gegenstand zu befriedigen. Zudem erfolgt eine Privilegierung der Gemeinde gegenüber anderen Gläubigern durch die vorrangige Befriedigung aus der öffentlichen Last.
II. Geltungsbereich
3Das LGrStG BW gilt für in Baden-Württemberg belegene Grundstücke.
4–5(Einstweilen frei)
B. Systematische Kommentierung
6Die Vorschrift entspricht § 12 GrStG. Auf die Kommentierung von Schmidt in Grootens, GrStG § 12 Rz. 23 ff. wird verwiesen.