Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
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§ 11 LGrStG BW Persönliche Haftung
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
1Die Vorschrift wurde erstmalig im Jahr 2020 in das LGrStG BW aufgenommen.
2In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu:
Die Norm regelt die Haftungsfälle und damit die Frage, wer neben dem Steuerschuldner als Steuerverpflichteter in Frage kommt. Für einen Nießbraucher, der tatsächlich ein sehr weitreichendes Nutzungsrecht am Grundbesitz hat, ist die Anordnung einer Haftung neben dem Eigentümer gerechtfertigt. Die Haftung des Erwerbers wird in Absatz 2 geregelt, wobei im Einklang mit den Insolvenz- und Vollstreckungsvorschriften und um eine Durchbrechung der dort geltenden Prinzipien zu verhindern klargestellt wird, dass die Haftung in diesem Fall gerade nicht eintritt.
II. Geltungsbereich
3Das LGrStG BW gilt für in Baden-Württemberg belegene Grundstücke.
4–5(Einstweilen frei)
B. Systematische Kommentierung
6Die Vorschrift entspricht § 11 GrStG. Auf die Kommentierung von Schmidt in Grootens, GrStG § 11 Rz. 21 ff. wird verwiesen.