Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
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§ 263 BewG Ermächtigungen
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 263 BewG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 263 BewG ermächtigt das BMF, mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen 27–43 zum BewG sowie die gemeindebezogene Einordnung in die jeweilige Mietstufe zur Ermittlung der Zu- und Abschläge bei der Ermittlung des Rohertrages nach § 254 BewG zu ändern. Die Ermächtigung soll eine realitäts- und relationsgerechte Bewertung für die Zukunft sicherstellen.
2–5(Einstweilen frei)
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
6§ 263 BewG wurde mit dem GrStRefG v. in das BewG eingefügt. In § 263 Abs. 2 BewG wurden durch das GrStRefUG v. nach dem Wort „herzuleiten“ die Wörter „und den dafür maßgeblichen Gebietsstand festzulegen“ eingefügt. Mit der Ergänzung hat der Gesetzgeber das BMF ermächtigt, neben der gemeindebezogenen Einstufung in die jeweilige Mietniveaustufe auch den Gebietsstand für steuerliche Zwecke festzulegen. Die Erweiterung der Ermächtigung gilt ab dem (vgl. Art. 7 Abs. 1 GrStRefUG).
7–10(Einstweilen frei)
III. Geltungsbereich
11Die Ermächtigungen des § 263 BewG betreffen sowohl die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ( A...