GATT 1994 Art. XXVII

Teil III

Art. XXVII Aussetzung oder Zurücknahme von Zugeständnissen

Jeder Vertragspartei steht es frei, jederzeit ein in der entsprechenden Liste zu diesem Abkommen vorgesehenes Zugeständnis ganz oder teilweise auszusetzen oder zurückzunehmen, wenn sie feststellt, daß es ursprünglich mit der Regierung eines Landes vereinbart wurde, das nicht Vertragspartei geworden ist oder aufgehört hat, es zu sein. Eine Vertragspartei, die eine solche Maßnahme trifft, notifiziert dies den VERTRAGSPARTEIEN und führt auf Antrag Konsultationen mit den Vertragsparteien, die an der betreffenden Ware wesentlich interessiert sind.

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DAAAH-42825