GATT 1994 Art. VIII

Teil II

Art. VIII Gebühren und Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr

1.

  1. Die von den Vertragsparteien anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erhobenen Gebühren und Belastungen jeglicher Art (soweit es sich nicht um Einfuhr- und Ausfuhrzölle oder sonstige Abgaben im Sinne des Artikels III handelt) sind dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen zu beschränken; sie dürfen weder einen mittelbaren Schutz für inländische Waren noch eine Besteuerung der Einfuhr oder Ausfuhr zur Erzielung von Einnahmen darstellen.

  2. Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit an, die Anzahl und Verschiedenartigkeit der unter Buchstabe a) genannten Gebühren und Abgaben zu vermindern.

  3. Die Vertragsparteien erkennen ferner die Notwendigkeit an, die Beschwernisse der Förmlichkeiten bei der Einfuhr und Ausfuhr auf ein Mindestmaß einzuschränken, diese Förmlichkeiten möglichst einfach zu gestalten und die bei der Einfuhr und Ausfuhr beizubringenden Unterlagen zu verringern und zu vereinfachen.

2. Jede Vertragspartei wird auf Antrag einer anderen Vertragspartei oder auf Antrag der VERTRAGSPARTEIEN die Anwendung ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften im Hinblick auf diesen Artikel überprüfen.

3. Eine Vertragspartei wird keine strengen Strafen für geringfügige Verletzungen der Zollvorschriften oder Zollverfahrensbestimmungen verhängen. Insbesondere darf eine Strafe wegen Unterlassungen oder Irrtümern in den Zollpapieren, die leicht richtiggestellt werden können und offensichtlich ohne betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit begangen worden sind, nicht höher sein, als nötig ist, um lediglich eine Warnung auszudrücken.

4. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für Gebühren, Belastungen, Förmlichkeiten und Erfordernisse, die von Regierungs- und Verwaltungsstellen im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr auferlegt oder vorgeschrieben sind, einschließlich derjenigen für:

  1. konsularische Amtshandlungen, wie die Ausstellung von Konsularfakturen und konsularischen Bescheinigungen;

  2. mengenmäßige Beschränkungen;

  3. Bewilligungen;

  4. Devisenkontrolle;

  5. Statistik;

  6. beizubringende Unterlagen, Nachweise und Bescheinigungen;

  7. Analysen und Untersuchungen;

  8. Quarantäne, gesundheitspolizeiliche Überwachung und Desinfektion.

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DAAAH-42825