Teil 6: Sonstige Bestimmungen
§ 99 Verwaltungsvollstreckung [1]
(1) Für die Durchsetzung der im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung nach § 69 getroffenen Regelungen sind die Bestimmungen des zweiten Abschnitts des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Zwangsgeld in Höhe bis zu 500 000 Euro angeordnet werden kann.
(2) 1Verwaltungsakte zur Durchführung des Teils 4 Abschnitt 2 werden nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes durchgesetzt. 2Unmittelbarer Zwang wird von den Vollzugsbeamten der Bundespolizei und der Zollverwaltung angewandt.
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EAAAJ-23788
1Anm. d. Red.: Bisheriger § 74 zu § 99 geworden und geändert gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1325) mit Wirkung v. .