WindSeeG § 75
Teil 4: Zulassung, Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie Anlagen zur Übertragung der Energie [1]
Abschnitt 1: Zulassung von Einrichtungen
§ 75 Bekanntmachung der Einrichtungen und ihrer Sicherheitszonen [2]
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie macht die Einrichtungen und die von ihr nach § 53 eingerichteten Sicherheitszonen nach § 98 Nummer 1 bekannt und trägt sie in die amtlichen Seekarten ein.
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EAAAJ-23788