WindSeeG § 57

Teil 3: Ausschreibungen

Abschnitt 5: Ausschreibungen für zentral voruntersuchte Flächen [1]

Unterabschnitt 2: Bestimmungen zur Zahlung

§ 57 Zweckbindung der Zahlungen [2]

1Die Einnahmen aus den gebotenen Zahlungen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden anteilig für Maßnahmen des Meeresnaturschutzes sowie zur umweltschonenden Fischerei einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen sowie zur Senkung der Offshore-Netzumlage gemäß § 17f des Energiewirtschaftsgesetzes verwendet. 2Die Einnahmen aus den gebotenen Zahlungen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden abweichend von Satz 1 für Ausschreibungen im Jahr 2023 anteilig für Maßnahmen des Meeresnaturschutzes, zur umweltschonenden Fischerei einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen, als Einnahmen des Bundeshaushalts sowie zur Senkung der Offshore-Netzumlage gemäß § 2 Nummer 11 des Energiefinanzierungsgesetzes verwendet.

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EAAAJ-23788

1Anm. d. Red.: Abschnitt 5 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1325) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 58 i. d. F. des Gesetzes v. mit Wirkung v. .