WindSeeG § 56

Teil 3: Ausschreibungen

Abschnitt 5: Ausschreibungen für zentral voruntersuchte Flächen [1]

Unterabschnitt 1: Besondere Ausschreibungsbedingungen

§ 56 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag [2]

Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein Gebot zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 54 erhalten hat.

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EAAAJ-23788

1Anm. d. Red.: Abschnitt 5 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1325) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: §§ 50 bis 59 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1325) mit Wirkung v. .