WindSeeG § 56
Teil 3: Ausschreibungen
Abschnitt 5: Ausschreibungen für zentral voruntersuchte Flächen [1]
Unterabschnitt 1: Besondere Ausschreibungsbedingungen
§ 56 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag [2]
Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein Gebot zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 54 erhalten hat.
Fundstelle(n):
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EAAAJ-23788