WindSeeG § 36
Teil 3: Ausschreibungen
Abschnitt 3: Ausschreibungen für bestehende Projekte
§ 36 Flächenbezug des Zuschlags
(1) Zuschlagswert ist der in dem jeweiligen bezuschlagten Gebot angegebene Gebotswert.
(2) Der anzulegende Wert ist jeweils der Zuschlagswert.
Fundstelle(n):
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EAAAJ-23788