WindSeeG § 32

Teil 3: Ausschreibungen

Abschnitt 3: Ausschreibungen für bestehende Projekte

§ 32 Sicherheit

1Die Höhe der Sicherheit nach § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bestimmt sich aus der Gebotsmenge nach § 30 Absatz 1 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes multipliziert mit 100 Euro pro Kilowatt installierter Leistung. 2Für die nach § 31 Absatz 2 angegebenen Gebotsmengen ist keine zusätzliche Sicherheit zu leisten.

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EAAAJ-23788