WindSeeG § 32
Teil 3: Ausschreibungen
Abschnitt 3: Ausschreibungen für bestehende Projekte
§ 32 Sicherheit
1Die Höhe der Sicherheit nach § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bestimmt sich aus der Gebotsmenge nach § 30 Absatz 1 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes multipliziert mit 100 Euro pro Kilowatt installierter Leistung. 2Für die nach § 31 Absatz 2 angegebenen Gebotsmengen ist keine zusätzliche Sicherheit zu leisten.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAJ-23788