Teil 3: Ausschreibungen
Abschnitt 3: Ausschreibungen für bestehende Projekte
§ 30 Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen für bestehende Projekte [1]
(1) Bei den Ausschreibungen nach § 26 dürfen natürliche Personen, rechtsfähige Personengesellschaften und juristische Personen Gebote abgeben, die Inhaber eines bestehenden Projekts im Sinn des § 26 Absatz 2 sind.
(2) 1Zur Teilnahme an einer Ausschreibung nach § 26
muss der Plan oder die Genehmigung bei bestehenden Projekten nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b wirksam sein oder
darf das Planfeststellungsverfahren oder das Verfahren zur Genehmigung bei bestehenden Projekten nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c nicht durch ablehnenden Bescheid beendet worden sein.
2Die Teilnahme ist nur zulässig, wenn für das bestehende Projekt bei Bekanntmachung der Ausschreibung nach § 29 weder eine unbedingte Netzanbindungszusage nach § 118 Absatz 12 des Energiewirtschaftsgesetzes noch eine Zuweisung von Anschlusskapazitäten nach § 17d Absatz 3 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in der vor dem geltenden Fassung besteht.
(3) Eine Teilnahme an der Ausschreibung zum Gebotstermin 1. April 2018 ist nur zulässig, soweit für das bestehende Projekt nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 bei der Ausschreibung zum Gebotstermin kein Zuschlag erteilt wurde.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAJ-23788
1Anm. d. Red.: § 30 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3106) mit Wirkung v. .