WindSeeG § 16

Teil 3: Ausschreibungen

Abschnitt 2: Ausschreibungen für nicht zentral voruntersuchte Flächen [1]

§ 16 Technische Vorschriften [2]

1Die Bundesnetzagentur macht die Ausschreibungen spätestens vier Kalendermonate vor dem jeweiligen Gebotstermin nach § 98 Nummer 2 bekannt. 2Die Bekanntmachungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. den Gebotstermin,

  2. das Ausschreibungsvolumen je ausgeschriebener Fläche nach § 2a,

  3. die Bezeichnungen der ausgeschriebenen Flächen,

  4. für jede Fläche die Bezeichnung der Offshore-Anbindungsleitung und das Kalenderjahr einschließlich des Quartals im jeweiligen Kalenderjahr nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, in dem die Offshore-Anbindungsleitung in Betrieb genommen werden soll, sowie das Quartal im jeweiligen Kalenderjahr, in welchem der Kabeleinzug der Innerparkverkabelung der bezuschlagten Windenergieanlagen auf See an die Konverter- oder die Umspannplattform erfolgen soll,

  5. den Höchstwert nach § 19,

  6. die jeweils nach § 30a Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes von der Bundesnetzagentur für die Gebotsabgabe vorgegebenen Formatvorgaben,

  7. die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, soweit sie die jeweilige Gebotsabgabe und das jeweilige Zuschlagsverfahren betreffen,

  8. einen Hinweis auf die nach § 67 Absatz 6 und § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 erforderliche Verpflichtungserklärung und

  9. die Regeln für die Durchführung eines dynamischen Gebotsverfahrens nach § 22 Absatz 1.

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EAAAJ-23788

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1325) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Bisheriger § 19 zu § 16 geworden und geändert gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1325) mit Wirkung v. .