WindSeeG § 13
Teil 2: Fachplanung und zentrale Voruntersuchung [1]
Abschnitt 2: Zentrale Voruntersuchung von Flächen [2]
§ 13 Errichtung und Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen [3]
Die Errichtung und der Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen, die zur Anbindung der ausgeschriebenen Flächen erforderlich sind, sind nicht Gegenstand der Voruntersuchung; sie richten sich nach § 17d des Energiewirtschaftsgesetzes.
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EAAAJ-23788