Teil 6: Sonstige Bestimmungen
§ 101 Gebühren und Auslagen; Subdelegation [1]
(1) Die Gebührenerhebung für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen erfolgt aufgrund von Besonderen Gebührenverordnungen nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erlassen werden.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesnetzagentur oder das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie übertragen.
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EAAAJ-23788
1Anm. d. Red.: Bisheriger § 76 zu § 101 geworden und geändert gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1325) mit Wirkung v. .