WPO § 78

Sechster Teil: Berufsgerichtsbarkeit [1]

Zweiter Abschnitt: Die Gerichte

§ 78 Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur Verschwiegenheit [2]

(1) Die ehrenamtlichen Richter haben in der Sitzung, zu der sie herangezogen werden, die Stellung eines Berufsrichters.

(2) 1Die ehrenamtlichen Richter haben über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. 2§ 59c Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. 3Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Präsident des Gerichts.

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PAAAA-73859

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 518) mit Wirkung v. 17. 6. 2016.

2Anm. d. Red.: § 78 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2154) mit Wirkung v. .