WPO § 47

Dritter Teil: Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer

§ 47 Zweigniederlassungen [1]

1Zweigniederlassungen müssen jeweils von wenigstens einem Berufsangehörigen oder EU- oder EWR-Abschlussprüfer geleitet werden, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung hat. 2Für Zweigniederlassungen von in eigener Praxis tätigen Berufsangehörigen kann die Wirtschaftsprüferkammer Ausnahmen zulassen.

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PAAAA-73859

1Anm. d. Red.: § 47 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 518) mit Wirkung v. 17. 6. 2016.