WPO § 12

Zweiter Teil: Voraussetzungen für die Berufsausübung

Zweiter Abschnitt: Prüfung

§ 12 Prüfungskommission und Gliederung der Prüfung [1]

(1) Die Prüfung wird vor der Prüfungskommission abgelegt.

(2) Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung.

(3) An alle Bewerber sind ohne Rücksicht auf ihren beruflichen Werdegang gleiche Anforderungen zu stellen.

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PAAAA-73859

1Anm. d. Red.: § 12 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2446) mit Wirkung v. 1. 1. 2004.