WPO § 14

Zweiter Teil: Voraussetzungen für die Berufsausübung

Zweiter Abschnitt: Prüfung

§ 14 Einzelheiten des Prüfungsverfahrens [1]

1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie regelt durch Rechtsverordnung

  1. die Einrichtung der Prüfungskommission, der Aufgabenkommission und der Widerspruchskommission, in denen jeweils eine Person, die eine für die Wirtschaft zuständige oder eine andere oberste Landesbehörde vertritt, den Vorsitz hat, die Zusammensetzung und die Berufung ihrer Mitglieder;

  2. die Einzelheiten der Prüfungsaufgabenfindung, der Prüfung und des Prüfungsverfahrens, insbesondere die dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügenden Unterlagen, und die Prüfungsgebiete;

  3. die schriftliche und mündliche Prüfung, Rücktritt und Ausschluss von der Prüfung, Prüfungsergebnis, Ergänzungsprüfung, Wiederholung der Prüfung und die Mitteilung des Prüfungsergebnisses.

2Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAA-73859

1Anm. d. Red.: § 14 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1474) mit Wirkung v. 8. 9. 2015.