WPO § 135

Elfter Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften [1]

§ 135 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz [2]

1§ 43 Absatz 6 Satz 2 und § 54 in der ab dem geltenden Fassung sind erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das nach dem beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2§ 54 in der bis einschließlich geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das vor dem beginnende Geschäftsjahr.

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PAAAA-73859

1Anm. d. Red.: Früherer Zehnter Teil zu neuem Elften Teil geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3846) mit Wirkung v. 1. 1. 2005.

2Anm. d. Red.: § 78 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2154) mit Wirkung v. .