WPO § 16b

Zweiter Teil: Voraussetzungen für die Berufsausübung

Dritter Abschnitt: Bestellung

§ 16b Aussetzung des Bestellungsverfahrens [1]

Die Entscheidung über den Antrag auf Bestellung kann ausgesetzt werden, wenn gegen die antragstellende Person ein Verfahren wegen des Verdachts einer Straftat anhängig ist, in dem der Tatvorwurf eine Verurteilung erwarten lässt, die eine Versagung der Bestellung zur Folge haben würde.

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PAAAA-73859

1Anm. d. Red.: § 16b eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2154) mit Wirkung v. .